Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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dieser Verfahren sie anwenden wollen. Sie können diese Wahl für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten treffen. Weitere Präzisierungen zum Hausanschriftverfahren sind in Artikel 9 Absätze 5 und 6 enthalten.
Abs. 5
Die beherrschenden Personen eines Trusts sind im Rahmen des AIA zu identifizieren und zu melden. Es handelt sich dabei um den Treugeber, die Treuhänder, (gegebenenfalls) den Protektor, die Begünstigen oder Begünstigtenkategorie sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen. Bei den Begünstigten ist zu unterscheiden, ob sie Anspruch auf eine Ausschüttung haben oder ob sie nur mögliche Empfänger einer diskretionären Ausschüttung sind. Im zweiten Fall können meldende schweizerische Finanzinstitute wählen, diese Personen nur in dem Jahr zu melden, in dem sie eine Ausschüttung erhalten. Liegt ein diskretionärer Trust vor, dessen Begünstigte zum Beispiel die drei Kinder des Treugebers sind, kann entweder eine jährliche Meldung aller drei Kinder vorgenommen werden oder die Meldung auf die Kinder beschränkt werden, die im relevanten Jahr effektiv eine Ausschüttung erhalten haben.
Abs. 6
Abschnitt V des gemeinsamen Meldestandards führt die Sorgfaltspflichten auf, die meldende Finanzinstitute mit Bezug auf bestehende Konten von Rechtsträgern anwenden müssen. Im Sinne einer Vereinfachung und kostengünstigeren Umsetzung können Staaten den meldenden Finanzinstituten gestatten, als Beleg jede in ihren Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin dokumentierte Einstufung zu verwenden, die vorgenommen worden war, bevor das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, und die auf einem standardisierten Kodierungssystem der Branche beruht. Meldende Finanzinstitute können auf eine solche Einstufung nur abstellen, wenn die Verwendung eines standardisierten Kodierungssystems der Branche in Übereinstimmung mit ihrer üblichen Geschäftspraxis zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder mit anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) steht, und ihnen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck „standardisiertes Kodierungssystem der Branche“ bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird. Beispiele solcher standardisierten Kodierungssysteme der Branche sind der „International Standard Industrial Classification“ (ISIC) der Vereinten Nationen, die „Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ (NACE) oder das „North American Industry Classification System“ (NAICS).
Abs. 7
Der gemeinsame Meldestandard enthält in Anhang 521 einen sogenannten „breiteren Ansatz“, der auch als „Big Bang“-Ansatz bezeichnet wird. Der gemeinsame Meldestandard sieht vor, dass meldepflichtige Konten identifiziert werden. Bei jedem neuen Partnerstaat müssen meldende Finanzinstitute ihre Konten durchforsten, um zu bestimmen, welche Konten infolge der Erweiterung der Partnerstaaten neu meldepflichtig geworden sind. Alternativ können Staaten ihren Finanzinstituten gestatten, die Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard auch auf Konten anzuwenden, die im Zeitpunkt der Durchführung der Sorgfaltspflichten nicht meldepflichtig sind. Dadurch können Finanzinstitute Synergien nutzen und einheitliche Verfahren auf alle Konten oder auf definierte Kategorien von Konten anwenden. Diese Möglichkeit soll auch den meldenden schweizerischen Finanzinstituten gewährt werden. Diese Wahlmöglichkeit steht ihnen für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten zu.
Sie können die ausländische Steueridentifikationsnummer bei der Kontoeröffnung erheben. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. In gewissen Fällen wird die Erhebung auch nicht möglich sein, zum Beispiel wenn eine Person in einem Staat ansässig ist, der den AIA noch nicht umgesetzt hat und dementsprechend nicht bekannt ist, was in diesem Staat als Steueridentifikationsnummer gelten wird. Wird die ausländische Steueridentifikationsnummer nicht bei der Kontoeröffnung erhoben, muss ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut angemessene Anstrengungen unternehmen, um sie bis zum
21 Vgl. OECD Webseite (http://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/standard-for-automatic-exchangeof-financial-information-in-tax-matters.htm) und siehe S. 284-300 des AIA-Standards.