Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 20 Seiten
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ebenfalls zu, dass der schnelllebige Bereich Vermögensverwaltung vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgenommen wird.
Das CP teilt die Auffassung, dass die Anstalt als solche dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstehen und die Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten davon ausgenommen werden soll. Es sei wichtig, dass diese Mandate kurzfristig erteilt werden können. Des Weiteren solle die Anstalt die Vermögensverwalter auch künftig einer Due-Diligence Prüfung unterziehen können. Eine solche wäre im Rahmen einer Vergabe nach öffentlichem Beschaffungsrecht nicht möglich.
Publica nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Vermögensverwaltung der Compenswiss nicht dem öffentlichen Beschaffungswesen unterstehen soll. Sie ist der Meinung, dass eine gegenteilige Regelung nicht praktikabel wäre.
Bemerkungen
Auch wenn die FDP die vorgeschlagene Ausnahme unterstützt, schlägt sie vor, die dem öffentlichen Beschaffungswesen zu unterstellenden Bereiche explizit im Gesetz festzuhalten (Informatik, Infrastruktur), um so Abgrenzungsfragen im Bereich Vermögensverwaltung zu verhindern.
Wie die Compenswiss unterstützt die SVP grundsätzlich eine Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen. Insbesondere die Bereiche Infrastruktur und Informatik seien im Sinne einer Positivliste dem öffentlichen Submissionswesen zu unterstellen.
Gemäss CVP, ZG, KKAK/VVAK/IVSK sollte die Anstalt einzig für die ‚internen‘ Aufgaben der Infrastruktur- und Informatikbeschaffung dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen.
4.11 Diverses
Zusätzliche Aufgaben
Vereinzelt wurde die Frage aufgeworfen, ob die Compenswiss weitere Aufgaben übernehmen könnte. Angesichts der grossen fachlichen Herausforderung, welche die Compenswiss im Interesse des hervorragenden Funktionierens der ersten Säule zu bewältigen hat, ist der SAV zurückhaltend in dieser Frage. Er könnte sich höchstens Drittaufgaben vorstellen, die eng verknüpft sind mit der Kapitalanlage von Vermögen anderer Sozialversicherungen.
Finanzielle Konsequenzen
NW hält fest, dass aus dem Bericht nicht ersichtlich sei, ob und in welcher Höhe durch die neue Anstalt Kosten entstehen. Diese dürften nicht hoch ausfallen, da es lediglich eine Zusammenführung der Verwaltung der Fonds und keine Neubildung eines Fonds ist. Das Corporate Design als gemeinsamer Auftritt der drei Fonds wurde bereits 2013 vorgenommen. Damit sollten auch keine zusätzlichen Kosten für den gemeinsamen Auftritt anfallen.
Gemäss VD hat das neue Gesetz unweigerlich Kostenfolgen, sei das eine Erhöhung der Personalkosten durch höhere Löhne, die für die Rekrutierung von Fachkräften geplant seien, oder eine Senkung der Verwaltungskosten durch die Errichtung der Compenswiss. Es sei bedauerlich, dass die finanziellen Auswirkungen auch nicht annähernd untersucht worden seien. Dadurch fehle jegliche Prognose zu allfälligen finanziellen Folgen.