Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 20 Seiten

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3. Vorentwurf als Ganzes

Der Vorentwurf wird als Ganzes nahezu einstimmig begrüsst. Eine grosse Mehrheit anerkennt den Klärungsbedarf in Bezug auf die rechtliche Situation der AHV-, IV- und

EO-Ausgleichsfonds und befürwortet deshalb die Errichtung einer öffentlich-

rechtlichen Anstalt zu deren Verwaltung. Allgemeine Zustimmung

Die Festschreibung einer eindeutigen Rechtsstellung zur Gewährleistung der Good-Governance-Grundsätze, der Transparenz und der Aufsicht stösst bei allen Kantonen, bei der BDP, CVP, FDP und der SPS sowie bei fast allen übrigen Teilnehmenden, darunter auch die Compenswiss als Hauptbetroffene, auf ein positives Echo. Sie stimmen der Modernisierung der Struktur zur Stärkung der ersten Säule zu und unterstreichen damit die Vorgabe, dass die drei Ausgleichsfonds trotz gemeinsamer Bewirtschaftung finanziell getrennt bleiben müssen, gleichzeitig aber die finanzielle Transparenz zwischen den Ausgleichsfonds gewährleistet sein muss, damit das Vermögen der einen Versicherung bei allfälligen finanziellen Problemen einer anderen Versicherung nicht herangezogen werden kann. Ebenso unterstützt diese Mehrheit die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten der Anstalt und der Zentralen Ausgleichsstelle in Bezug auf die Rechnungslegung. Die Befürworter des Vorentwurfs erklären sich insgesamt einverstanden mit dem Personalstatut, der Unterstellung der Anstalt – mit Ausnahme der Vermögensverwaltung – unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, der Regelung der Schuldenrückzahlung der IV an die AHV ab Ende der Zusatzfinanzierung, d. h. ab 2017, sowie mit der Befreiung der Anstalt von den Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern.

Bemerkungen

Mehrfach kritisiert wurde die Wahl der Revisionsstelle für die Anstalt. In fast allen Stellungnahmen wird gefordert, statt der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) eine unabhängige, private Revisionsstelle einzusetzen. Hinterfragt wurde auch die Übernahme der Schuldzinsen der IV. Gemäss mehreren Teilnehmern soll der Bund bis zur vollständigen Entschuldung der IV weiterhin deren Schuldzinsen übernehmen.

Des Weiteren wird verschiedentlich gefordert, dass gewisse meist organisatorische Regelungen nicht ins Gesetz aufzunehmen seien. Die Compenswiss brachte zudem technische und redaktionelle Verbesserungsvorschläge an, die unter anderem von KKAK/VVAK/IVSK, von UR, ZG, der CVP und der SAV teilweise übernommen wurden.

Ablehnung

Die SVP stellt die Notwendigkeit des Gesetzes zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO in Frage. Es gäbe wenig Anlass zum Handeln, und ein neues Gesetz führe zu einem Ausbau in der Verwaltung und zu neuer Regulierungstätigkeit. Sie lehnt den Vorentwurf in dieser Form ab. Der SGV fordert ebenfalls, auf den Erlass eines eigenen Gesetzes sei zu verzichten. Stattdessen seien die Bestimmungen auf das zwingend Notwendige zu beschränken und im AHVG festzuschreiben.