Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 20 Seiten

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4.8 Errichtung der Anstalt

Die Compenswiss, die CVP, der SAV, KKAK/VVAK/IVSK und UR sind der Ansicht, dass die Errichtung der Anstalt und die Eingliederung der Fonds klarer geregelt werden sollten. Die Transformation darf zu keinerlei Problemen führen.

Der SGV beantragt, diese Bestimmungen auf das absolut Notwendige zu reduzieren.

4.9 Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds

In mehreren Stellungnahmen zu den Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds wird die Regelung der Rückzahlung der Schulden ausdrücklich begrüsst. In den kritischen Rückmeldungen, insbesondere der Behindertenverbände, ist hingegen in erster Linie die Frage im Fokus, wer die den Schuldzinsen finanzieren soll. Zustimmung

AG, GE, NE und ZH befürworten die Regelung zur Schuldenrückzahlung der IV an die AHV, die der abgelehnten IV Revision 6b entspricht. LU erscheint sinnvoll, dass durch die Festlegung des Grenzwertes bei 50% einer Jahresausgabe die finanzielle Lage der IV berücksichtigt, und die Einhaltung von Art. 79 Abs. 3 IVG sichergestellt wird. Das vorgeschlagene Vorgehen ist insbesondere auch im Zusammenhang mit der Motion Schwaller (13.3990), wonach die Schulden der IV bis ins Jahr 2028 abgetragen werden sollen, stimmig. Für SH ist es notwendig, dass die IV nur zu Rückzahlungen verpflichtet wird, wenn der Bestand an flüssigen Mitteln und Anlagen mindestens 50 % der Jahresausgaben beträgt, um eine Aushöhlung und Liquiditätsgefährdung der IV zu verhindern. Auch die BDP und die FDP unterstützen die gesetzlichen Grundlagen zur Rückzahlung der Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds, damit die IV auch ab 2018 ihre Schulden bei der AHV zurückzahlen kann. Der SGB, der SAV und das CP begrüssen die Integration dieser Regelung in die Vorlage ebenfalls ausdrücklich, wie auch Integration

Handicap, AGILE.CH, Procap und der Schweizerische Blindenbund. Travail.Suisse

erachtet es als richtig, dass nicht der Verwaltungsrat die Modalitäten der Schuldenrückzahlung nach 2017 bestimmen soll. Der SSR erwähnt darüber hinaus die Wichtigkeit einer angemessenen Verzinsung bis zur vollständigen Tilgung der Schulden.

Bemerkungen

Für die SPS darf die Regelung auf keinen Fall zu einer einseitigen und ungerechtfertigten Kürzung der IV-Leistungen führen, wie sie der Bundesrat in der Revision 6b vorgesehen hatte.

Bezüglich der Höhe der Schuldzinsen fehlt für Travail.Suisse eine Regelung, welche bestimmt, wer nach 2017 die Höhe der Schuldzinsen festlegt und nach welchen Kriterien dies geschieht. Travail.Suisse schlägt vor, im Ausgleichsfondsgesetz einen Passus anzufügen, welcher definiert, wer die Höhe der Schuldzinsen festlegt und dass diese sich an einem marktüblichen Zins orientieren sollen. Es sei nicht die Aufgabe des Verwaltungsrats der Compenswiss, die Höhe der Schuldzinsen zu bestimmen.

Ablehnung

Die SPS spricht sich dagegen aus, dass der Bund die Schuldzinsen der IV gegenüber der AHV nicht mehr übernimmt. Sie begründet die Ablehnung damit, dass die IV viele Jahre