Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

rechtlichen Anstalt gleichbedeutend sei mit Umstrukturierungen und Stellenabbau. Dass kein Anspruch auf die Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Eingliederung besteht, erachtet er als schweren Eingriff in den Arbeitnehmerschutz. VD verlangt, dass die Arbeitsplätze des Personals garantiert werden oder ansonsten ein angemessener Sozialplan ausgearbeitet wird.

Der FER steht abweichend vom Bundespersonalgesetz für die freie Wahl der Vorsorgeeinrichtung ein.

Ablehnung

Der SGV ist der Meinung, dass die zu wählende Pensionskassenregelung nicht auf Stufe Gesetz gehört. Die Regelungen betreffend die zuständige Arbeitgeberin seien bestenfalls auf Stufe Verordnung festzuhalten.

4.6 Rechnungslegung

Die grosse Mehrheit der Teilnehmenden hat zu den Bestimmungen bezüglich der Rechnungslegung, Rechnungsführung, der Betriebs- und Verwaltungskosten, dem Geschäftsbericht sowie der Steuern nicht konkret Stellung genommen. Zu den verschiedenen Bestimmungen wurden vereinzelte Bemerkungen vorgebracht; ein Teilnehmer fordert, mehrere der betreffenden Bestimmungen vollständig zu streichen. Zustimmung

Der SSR stimmt den hier aufgeführten Bestimmungen zu. Dass wie vorgesehen eine Quersubventionierung der drei Anlagefonds verboten ist, hält der SSR für besonders wichtig. Er ruft in Erinnerung, dass die Rückzahlung des Darlehens des AHV-Ausgleichsfonds an den IV-Ausgleichsfonds heute Mühe bereitet.

Bemerkungen

Das CP hält nicht nur die zentralen Bestimmungen zur Rechnungslegung und Bewirtschaftung für sinnvoll, sondern auch den Hinweis, dass die Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds unzulässig ist. Die Ausnahme für kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie sei hingegen zu streichen.

Die CVP und die KKAK/VVAK/IVSK fordern, dass auch bei der Rechnungslegung klar zwischen Anstalt und den drei Fonds unterschieden wird. So soll die Vorlage noch klarer aufzeigen, dass nur noch der Anstalt eine Rechtspersönlichkeit zukommt, und die finanzielle Selbständigkeit der drei Fonds als getrennte Finanzvermögen und auch das Verbot der Quersubventionierung sind besser verankert.

Der SGV beantragt, die Regelung zur Rechnungslegung so anzupassen, dass der Verwaltungsrat und nicht der Bundesrat die Vorschriften über die Rechnungslegung festlegt.

Auch die Compenswiss möchte eine klarere Abgrenzung der materiellen Bestimmungen – im Rahmen von Artikel 3 zur Vermögensverwaltung – und der rein buchhalterischen Abbildung der Geschäftstätigkeit in den Bestimmungen zur Rechnungsführung. Sie wünscht daher, dass die Bestimmungen zum Verbot der Querfinanzierung, zu der Aufteilung der Aktiven, der Erträge und der Betriebskosten bereits unter den Bestimmungen zur Vermögensverwaltung aufgeführt werden. Des Weiteren empfiehlt sie eine Umbenennung des Lageberichtes in Jahresbericht, um Verwechslungen mit den Vorgaben des Obligationenrechts zu verhindern.