Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 20 Seiten
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unterfinanziert wurde und der Bund für das Defizit der Versicherung mitverantwortlich sei und deshalb einen Teil der Verantwortung übernehmen sollte. Auch der SGB schlägt vor, dass der Bund auch über den Ablauf der befristeten Sanierungsmassnahmen für die IV weiterhin den jährlichen Zinsaufwand auf dem IV-Verlustvortrag übernimmt. Mit der Tilgung der Schulden gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds befinde sich die IV bereits in einem engen Korsett. Diese angespannte Finanzlage spürten die Versicherten stark. Die vollständige Übernahme des Zinsaufwandes durch den Bund würde die IV etwas entlasten.
Der SZB ist ebenfalls der Ansicht, dass es dem Bund zumutbar ist, die Schuldzinsen des IVgegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds auch ab 2018 weiterhin zu begleichen. Er gibt zu bedenken, dass die IV nach Ablauf der befristeten Zusatzfinanzierung aus der Mehrwertsteuer Ende 2017 ohnehin schon schlechter gestellt sein wird.
Auch Integration Handicap, AGILE.CH, Procap und der Schweizerische Blindenbund sind
der Auffassung, dass der Bund die Schuldzinsen bis zur definitiven Tilgung der IV-Schuld übernehmen soll. Für die Schuldzinszahlung durch den Bund spreche, dass er eine wesentliche Mitverantwortung dafür trage, dass die IV als eidgenössische Versicherung während Jahren derart in Schieflage geraten ist. Die Last der Schuldentilgung inklusive der Zinsen nun allein den Versicherten aufzubürden, sei nicht gerechtfertigt. Die IV-Leistungsbeziehenden hätten in den vergangenen Jahren mit markanten Leistungseinbussen bereits einen substanziellen Beitrag zum Abbau der IV-Schulden geleistet.
Grundsätzlich, sowohl im Falle einer Übernahme der Schuldzinsen durch den Bund wie auch bei einer Beibehaltung der vorgesehenen Regel, soll gemäss Integration Handicap, AGILE.CH, Procap und dem Schweizerischen Blindenbund die Höhe der Zinsen auf den Schulden ab 2018 im Fondsgesetz auf einer marktüblichen Höhe festgelegt werden. Zur Ermittlung des Zinssatzes solle von der Rendite von 10-jährigen Bundesanleihen ausgegangen werden.
4.10 Öffentliches Beschaffungswesen
Die grosse Mehrheit der Teilnehmenden ist mit der Unterstellung der Anstalt unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen grundsätzlich einverstanden. Es wurde jedoch mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Vermögensverwaltungsmandate auszunehmen sind. Zustimmung
NE erachtet die Unterstellung der Anstalt unter die Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens als legitim. Auch die Ausnahme der Vermögensverwaltungsmandate sei gerechtfertigt. Die an den Finanzmärkten erforderliche Reaktionsschnelligkeit dürfe nicht durch einen schwerfälligen Verwaltungsapparat beeinträchtigt werden, weshalb die vorgeschlagene Lösung sinnvoll sei.
Die BDP, Travail.Suisse erklären sich mit der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen einverstanden. Sie unterstützen den Vorschlag, dass die Vermögensverwaltungsmandate davon ausgenommen werden sollen. Die langen Verfahrensfristen bei Ausschreibungen würden die Handlungsfähigkeit der Compenswiss auf den Anlagemärken zu stark einschränken.
Im Hinblick auf die Umsetzung der Motion Feller (14.3390 «Ausgleichsfonds AHV/IV/EO. Unterstellung unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen») stimmt die FDP