Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 20 Seiten
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1. Ausgangslage und Inhalt der Vorlage
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Sanierung der IV im Jahr 2011 sind die Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) rechtlich eigenständige Ausgleichsfonds unter gemeinsamer Verwaltung. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen werden getrennt geführt. Um die Verwaltungskosten so tief wie möglich zu halten und die Anlagestrategien zu optimieren, werden Anlagen und flüssige Mittel hingegen gemeinsam bewirtschaftet. Die Ausgleichsfonds werden gemeinsam von einem Verwaltungsrat und einer Geschäftsstelle verwaltet. Diese Gesamtorganisation hat in der geltenden Ordnung keine eigene Rechtspersönlichkeit, was bei der Anlagetätigkeit der Ausgleichsfonds – insbesondere auf dem internationalen Finanzmarkt – zum Problem führt, dass die Geschäftspartner der Ausgleichsfonds diese nicht vorbehaltlos als Gegenpartei identifizieren können. Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Verwaltungstätigkeiten und der punktuellen Ausweitung der Good-Governance-Grundsätze muss die Gesetzgebung modernisiert werden, um die Transparenz zu erhöhen.
Der Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO bezweckt die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen, im Handelsregister unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» / «compenswiss (Fonds de compensation AVS/AI/APG» / «compenswiss (Fondi di compensazione AVS/AI/IPG) » / «compenswiss (Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» eingetragenen Anstalt. Mit der Bildung und der Bezeichnung ihrer Organe erhält die Anstalt die Rechtspersönlichkeit und eine eigene, eindeutige Rechtsstellung. Gleichzeitig verlieren die Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO dadurch ihre Rechtspersönlichkeit. Durch die neue Rechtsform und den Handelsregistereintrag können die Vertragspartner ihren Wirtschaftspartner vorbehaltlos identifizieren. Die Anstalt bleibt für die Verwaltung der Ausgleichsfonds zuständig. Sie muss sicherstellen, dass die für die Entrichtung der AHV-, IV- und EO-Leistungen notwendigen flüssigen Mittel jederzeit vorhanden sind und das Vermögen so angelegt wird, dass das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag gewährleistet werden kann.
Auch die Organisation der Anstalt, das Personal- und das Vorsorgerecht sind Gegenstand des Entwurfs. Im Übrigen sind die Verantwortlichkeiten der Anstalt und der Zentralen Ausgleichsstelle in Bezug auf die Buchführung besser abgegrenzt und die Aufsicht über die Anstalt ist geregelt. Die Anstalt untersteht neu den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens; einzige Ausnahme bilden die Vermögensverwaltungsmandate. Schliesslich sieht der Entwurf für die Anstalt eine Befreiung von den Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern vor und definiert die Schuldenrückzahlung der IV an die AHV nach 2017.
Die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Anstalt hat keine Auswirkungen auf die Bundesfinanzen.