Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Der FER begrüsst die angestrebte Modernisierung und rechtliche Klärung und das CP tritt auf den Gesetzesentwurf ein.
Den SSV überzeugt die Vorlage in erster Lesung.
Gemäss der KKAK/VVAK/IVSK verdient diese wichtige Vorlage Unterstützung.
AGILE.CH, der Blindenbund, Procap, der SZB und der SSR äussern sich insgesamt positiv zur Vorlage.
Bemerkungen
AGILE.CH bedauert, dass anstelle der englischen Bezeichnung «compenswiss» kein Name in einer Landessprache gewählt wurde. Gemäss dem SGB ist diese Wahl nicht nur unpassend, sondern aufgrund der Nennung der Ausgleichsfonds insofern sogar missverständlich, als die Ausgleichsfonds ihre Rechtspersönlichkeit verlieren und nur die Anstalt als juristische Person geführt wird. Der Zusatz sei deshalb zu streichen.
Nach Meinung des SGV muss der Sitz von den zuständigen Organen festgelegt werden. GE wiederum hofft, dass sich die neue Anstalt Compenswiss im Kanton Genf niederlässt.
Ablehnung
Die SVP sieht zwar ebenfalls Handlungs- und Klärungsbedarf in Bezug auf die rechtliche Stellung, lehnt den Vorentwurf in dieser Form aber ab. Das bestehende System funktioniere und es brauche kein neues Gesetz. Ein Ausbau der Ausgleichsfondsverwaltung und ein Anstieg der Verwaltungskosten seien zu verhindern.
Der SGV ist sich bewusst, dass international tätige Banken immer stärker Wert darauf legen, ihre Vertragspartner eindeutig identifizieren zu können. Er unterstützt deshalb die Absicht, für den Ausgleichsfonds eine eigene Rechtspersönlichkeit zu schaffen. Hierzu brauche es allerdings kein neues Gesetz. Die wichtigsten Bestimmungen zum Ausgleichsfonds könnten weiterhin im AHVG geregelt werden.
4.2 Anlagepolitik
Die Bestimmungen zur Anlagepolitik und zur Haftung der neuen Anstalt werden im Allgemeinen als angemessen beurteilt. Das zentrale Anliegen der meisten Teilnehmer ist die Beibehaltung der klaren finanziellen Trennung der drei Ausgleichsfonds, wie sie im Ausgleichsfondsgesetz vorgesehen ist. Nebst verschiedenen zustimmenden Stellungnahmen sind dazu vereinzelt kritische Voten eingegangen. Zustimmung
BDP, FDP und SPS unterstreichen die Vorgabe, dass es zwischen den Ausgleichsfonds weiterhin keine Quersubventionierung geben darf. Die Anlagestrategien müssen getrennt verfolgt werden, um den Bedürfnissen der Sozialversicherungen gerecht zu werden.
Der KV Schweiz, das CP, der SSR, Integration Handicap und der SZB sind mit der vorgesehenen Regelung ausdrücklich einverstanden.
Bemerkungen
Der Compenswiss ist es ein Anliegen, die Aussagen betreffend der internen Trennung der Vermögen der einzelnen Ausgleichsfonds und somit auch betreffend dem Verbot der Querfinanzierung noch deutlicher hervorzuheben. ZG, die CVP, die SVP, KKAK/VVAK/IVSK