Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 20 Seiten
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Der SGV hält es angesichts der Verflechtungen und Abhängigkeiten zwischen Bund und der Anstalt für zwingend erforderlich, dass die Aufsicht durch eine unabhängige externe Revisionsstelle zu erfolgen hat. Alles andere stünde in klarem Widerspruch zu elementaren Grundsätzen einer modernen Governance.
Das CP schliesst sich der Meinung an, dass für die Revision nicht die Eidgenössische Finanzkontrolle, sondern eine externe und unabhängige Revisionsstelle eingesetzt werden sollte (Turnus zwischen den grossen Auditgesellschaften).
4.5 Personalstatut und Vorsorgeeinrichtung
Die Regelung des Personalstatus und der Vorsorgeeinrichtung wird im Grundsatz grossmehrheitlich befürwortet. Zustimmung
NE bezeichnet die Lösung des Personalstatuts als ausgezeichneten Konsens. Er ermögliche es der Anstalt, ihre eigenen Anwendungsbestimmungen im Einklang mit ihrem Tätigkeitsbereich zu erlassen. Die Lösung lasse den Leitungsorganen genügend Spielraum und sorge für eine einheitliche personalpolitische Steuerungsmöglichkeit durch den Bundesrat. Das CP erachtet die Artikel zum Personalstatut, insbesondere den Arbeitgeberstatus der neuen Anstalt, der mehr Gestaltungsspielraum bietet als das Bundespersonalgesetz, als sinnvoll.
Travail.Suisse begrüsst ebenfalls die Unterstellung unter das Bundespersonalgesetz und die Kompetenz der Compenswiss, im Rahmen der Vorgaben des Bundespersonalgesetzes ihre Anstellungsverhältnisse selber zu regeln. So kann der Verwaltungsrat eine eigene Personalverordnung mit Vorschriften zur Entlöhnung, Nebenleistungen und weiteren Vertragsbedingungen erlassen.
Der SSR begrüsst das vorgesehene Procedere beim Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Anstalt. Sowohl die Bedürfnisse des Personals als auch der Anstalt würden so angemessen berücksichtigt. Er hält die Anwendung des Bundespersonalgesetzes für Geschäftsleitung und Personal für richtig. Dass die Anstalt aufgrund ihrer geringen Grösse kein eigenes Vorsorgewerk gründet und deshalb der Publica angeschlossen werden soll, sei nachvollziehbar.
Bemerkungen und Kritik
OW kann zwar nachvollziehen, dass die Compenswiss im Rahmen des Personalgesetzes die Kompetenz zum Erlass einer eigenen Personalverordnung erhalten soll, weist aber darauf hin, dass der Gestaltungsspielraum der Compenswiss hinsichtlich Lohnhöchstgrenze und Lohnstruktur nur für bestimmte Funktionen gelten sollte.
Auch wenn Travail.Suisse einverstanden ist, dass den Bedürfnissen nach Flexibilität bei der Compenswiss nachgekommen wird, sollten sich die Bezüge jedoch weiterhin im Rahmen des Bisherigen und der vergleichbaren anderen bundesnahen Betriebe bewegen. Dies hat der Bundesrat bei der Genehmigung zu berücksichtigen.
Für den SGB ist es zwingend, dass das Personal der Compenswiss auch weiterhin dem Bundespersonalgesetz untersteht. Er steht jedoch der eingeräumten Kompetenz, ein eigenes Entlöhnungssystem einzuführen, sehr kritisch gegenüber und schlägt vor, auf die Erwähnung der Entlöhnung zu verzichten. Ausserdem befürchtet er, dass die Errichtung einer öffentlich-