Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 20 Seiten
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Zustimmung
In keiner der eingegangenen Stellungnahmen wurde die Bezeichnung der Eidgenössischen Finanzkontrolle als Revisionsorgan der Compenswiss ausdrücklich gutgeheissen.
Bemerkungen
FR und VS schlagen vor zu prüfen, ob die Eidgenössische Finanzkontrolle oder eine andere externe Revisionsgesellschaft mit der Revision der Anstalt beauftragt werden soll. Gemäss FR gilt es dabei in erster Linie die Effektivität, Effizienz und Qualität der Revisionen zu beachten.
Der SSR beantragt, dass der Bericht der Revisionsstelle nebst Verwaltungsrat und Bundesrat auch der Eidg. AHV/IV-Kommission zur Kenntnis gebracht wird.
Ablehnung Am 24. März 2015 äusserte die AHV/IV-Kommission die Meinung, dass als Revisionsstelle nicht die Eidgenössische Finanzkontrolle zu bezeichnen sei, sondern ein anderes Revisionsorgan, welches über die nötigen Kompetenzen und Ressourcen und das nötige Fachwissen verfügt. Mehrere Kantone verwiesen teilweise ausdrücklich auf diese Position oder äusserten sich inhaltlich übereinstimmend.
So befürworten AI, AR, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SH, SG, SZ, TG, TI und sowie die CVP und die KKAK/VVAK/IVSK den Vorschlag der AHV/IV-Kommission, dass nicht die Eidgenössische Finanzkontrolle als Revisionsorgan der Anstalt wirken soll, sondern eine externe Revisionsstelle mit dem Mandat betraut werden soll. Sie lehnen daher den Vorschlag des Bundesrates bezüglich der Revisionsstelle ab und regen stattdessen an, dass der Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds eine andere fachlich geeignete, verwaltungsexterne Revisionsstelle als gesetzliche Prüfstelle bestellt. Dem Vorschlag der AHV/IV-Kommission schliessen sich OW und ZH sowie die BDP an, ohne explizit darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsrat die Revisionsstelle wählen soll.
Der FER zeigt sich überrascht, dass dieser Gesetzesvorentwurf nicht genutzt wird, um die Rolle und Verantwortlichkeiten sowie die Unabhängigkeit der Revisionsstelle der Anstalt zu klären. Ihm scheinen die Bezeichnung (und die Abberufung) der Revisionsstelle durch den Verwaltungsrat zweckgemäss. Damit könne die vollständige Unabhängigkeit der Revisionsstelle sichergestellt werden.
Andere Kantone fordern ebenfalls, für die Compenswiss nicht die Eidgenössische Finanzkontrolle als Revisionsstelle vorzusehen. Sie schlagen hingegen vor, dass die Wahl der privaten Revisionsstelle durch den Bundesrat vorgenommen wird (AG, UR). Für VD würde so die Unabhängigkeit der Anstalt gegenüber der Bundesverwaltung gefestigt und eine neue und neutrale Sicht von aussen ermöglicht. ZG betont die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gegenüber dem Verwaltungsrat.
Weitere Stellungnahmen lehnen die Eidgenössische Finanzkontrolle ohne Verweis auf den Vorschlag der AHV/IV-Kommission als Revisionsstelle ab. Für die FDP muss die Revisionsstelle eine private Institution sein, welche im Hinblick auf die internationalen Finanzmärkte über geeigneteres Knowhow verfügt, ebenso fordert die SVP eine spezialisierte, externe und unabhängige Prüfstelle. Auch der SAV spricht sich aufgrund der Komplexität der Aufgabe der Compenswiss für die Ernennung einer unabhängigen Revisionsstelle mit den erforderlichen umfassenden Kenntnissen aus. Er sieht darin auch eine Entlastung der Eidgenössischen Finanzkontrolle, damit diese ihren Kernauftrag in der Zentralverwaltung professionell wahrnehmen kann.