Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 20 Seiten

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SH und der SSR vertreten die Ansicht, dass die AHV/IV-Kommission bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder weiterhin konsultiert werden sollte. Zudem ist der SSR der Meinung, dass auch Rentenbeziehende wählbar sein müssen. Diese sollten anstelle der «Versicherten» ins Gesetz aufgenommen werden.

Wie die Compenswiss, schlägt UR vor, dass die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder unabhängig ist. Auch die CVP und die KKAK/VVAK/IVSK sind der Meinung, dass das Präsidium und das Vizepräsidium des Verwaltungsrates aus Governance-Gründen unabhängig und nicht den Wirtschaftsverbänden oder dem Bund verpflichtet sein müssen. Bei den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates erachten sie das Repräsentationskriterium «Versicherte» als nicht sinnvoll und nicht zielführend, da die Versicherteneigenschaft jeder in der Schweiz wohnhaften oder beschäftigten Person zukommt.

Nach Auffassung des FER sollte der Verwaltungsrat als oberstes Organ der Anstalt in der Lage sein, sich regelmässig selbst zu überprüfen und das eigene Anforderungsprofil festzulegen, das er zur Umsetzung der von ihm definierten Anlagestrategie benötigt. Er solle sich deshalb an der Erstellung des Anforderungsprofils beteiligen.

Bezüglich Interessenbindungen wünscht SH, dass diese nicht nur dem Bundesrat, sondern auch der AHV/IV-Kommission offengelegt werden. Auch Travail.Suisse und der SSR befürworten die Regelung der Interessenbindungen und der möglichen Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds durch den Bundesrat. Genau wie die Compenswiss ist die CVP zudem der Ansicht, dass die Interessenbindungen des Verwaltungsrates im Internet veröffentlicht werden können.

Travail.Suisse ist des Weiteren der Meinung, dass der Bundesrat die Grundsätze bezüglich Honorar so treffen sollte, dass sich die Entschädigung für die Verwaltungsratsmitglieder und die sonstigen Kaderfunktionen im bisherigen Rahmen und im Rahmen anderer bundesnaher Betriebe bewegt.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind nach dem Dafürhalten des SGV viel zu detailliert. Auf Stufe Gesetz sei höchstens festzulegen, dass der Verwaltungsrat das oberste Leitungsorgan ist und dass dieser durch den Bundesrat gewählt wird. Alles andere sei bestenfalls auf Stufe Verordnung festzulegen.

Im Übrigen fordern die Compenswiss, die CVP, der SAV, KKAK/VVAK/IVSK und UR, die Anstalt solle die Öffentlichkeit auch ohne Zustimmung des BSV über die finanzielle Lage der Ausgleichsfonds unterrichten dürfen. Des Weiteren würden die Artikel zum Verfahren im Verwaltungsrat und zum Recht der Mitglieder auf Auskunft und Einsicht ins Organisationsreglement gehören. Der SGV schlägt vor, diese Artikel zu streichen.

4.4 Revisionsstelle

Die Bezeichnung der Eidgenössischen Finanzkontrolle als Revisionsstelle der Compenswiss hat im Vernehmlassungsverfahren die grösste Resonanz erzeugt. 33 Teilnehmende haben sich explizit zu dieser Thematik geäussert. In sämtlichen dieser Stellungnahmen, und somit insgesamt von der Mehrheit der Teilnehmenden, wird gefordert, für die Compenswiss eine andere Revisionsstelle als die Eidgenössische Finanzkontrolle einzusetzen. Lediglich in der konkreten Ausgestaltung der Ernennung differieren die Vorstellungen.