Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 20 Seiten

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sowie der SAV schliessen sich diesem Wunsch an. Nur so erhalte die Anstalt die erhoffte Handlungsfähigkeit auch im internationalen Geldgeschäft.

NE fordert, dass der Bundesrat Anlagen im Ausland durch Verordnung beschränkt und Investitionen in die Volkswirtschaft, Fair-Trade-Fonds und in die nachhaltige Entwicklung bevorzugt.

Procap erwartet, dass die Anlagepolitik der Anstalt neben den klassischen Kriterien wie Rentabilität, Liquidität und Sicherheit die Nachhaltigkeitsaspekte Soziales, Ökologisches und Ethisches miteinbezieht.

Bezüglich der Haftung wünscht Integration Handicap, dass die Anstalt für Verbindlichkeiten mit den Aktiven der drei Ausgleichsfonds sowie ihrem Betriebskapital haftet. Dem SSR fehlt im Gesetz die Regelung über eine Haftpflicht der Verantwortungsträger, und gemäss SAV sollte die gesetzliche Regelung auch eine Haftungsbeschränkung beinhalten.

Ablehnung

Einzig der SGV verwirft die vorgesehenen Regelungen: Der Grundsatz der gemeinsamen Vermögensverwaltung gehört nicht in ein Bundesgesetz. Sollte es sich irgendeinmal herausstellen, dass es zweckmässiger ist, einen oder alle drei Fonds separat zu verwalten, muss dies ohne vorgängige Gesetzesanpassung möglich sein. Auch der Artikel 4 zu den erlaubten Rechtsgeschäften soll gestrichen werden. Soll zwingend eine Regelung vorgesehen werden, sei der zweite Teil von Artikel 4 ersatzlos zu streichen, womit der Artikel wie folgt lauten würde: «Die Anstalt kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 notwendigen Rechtsgeschäfte tätigen.»

4.3 Verwaltungsrat und Geschäftsleitung

Die Teilnehmenden äusserten sich weder zustimmend noch ablehnend zu dieser Thematik. Es wurden lediglich Bemerkungen vorgebracht oder Forderungen gestellt.

Bemerkungen

Travail.Suisse und KV Schweiz befürworten, dass der Verwaltungsrat weiterhin aus elf fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern bestehen soll und dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenverbände sowie der Bund weiterhin angemessen vertreten sein sollen. Sie beantragen allerdings, dass die Dachverbände der Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenorganisationen im Verwaltungsrat eine paritätisch zusammengesetzte Mehrheit innehaben sollen. Der SGB ist damit einverstanden, dass nebst den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisation auch weitere Versichertenkreise im Verwaltungsrat vertreten sein sollen. Er würde es aber begrüssen, wenn die Aufschlüsselung der elf Sitze im Gesetz festgehalten würde. Das Gleiche gilt für die Berücksichtigung der Landesteile und das Geschlecht bei der Wahl.

Gemäss ZH sollte der Bund nicht mehr im Verwaltungsrat vertreten sein. Stattdessen sei eine Informationspflicht des Verwaltungsrates gegenüber dem Bund über besondere Ereignisse vorzusehen.

OW erachtet eine Beschränkung auf höchstens neun Verwaltungsratsmitglieder als sinnvoll.