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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 11 Seiten
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a. in den Fällen nach Absatz 1: wenn kein Erreger nachgewiesen wurde;
b. in den Fällen nach Absatz 2: wenn die klinische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 238a Seuchenfall
1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. die verseuchten Tiere abgesondert und ausgemerzt werden;
b. die Tiere der empfänglichen Arten des Bestandes klinisch untersucht werden;
c. die Milch der verdächtigen und verseuchten Tiere als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP9 entsorgt wird;
d. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
2Er hebt die Sperre auf, nachdem:
a. die klinische Untersuchung abgeschlossen ist und dabei keine verdächtigen Tiere entdeckt wurden; und
b. die verseuchten Tiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 239 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
Gliederungstitel vor Art. 239a
8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und Epizootische hämorrhagische Krankheit
Art. 239a Allgemeines
1Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit und die Epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Wiederkäuer und Kameliden.
2Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier ein Blauzungen-Virus nachgewiesen wurde.
3EHD liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier ein EHD-Virus nachgewiesen wurde.
Art. 239b Einleitungssatz und Bst. b
Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen: