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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 11 Seiten
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Art. 27 Abs. 2
2Der Kantonstierarzt trifft die notwendigen Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte. Das BLV erlässt nach Anhören der Kantone Vorschriften technischer Art über die notwendigen Anordnungen bei Veranstaltungen mit Beteiligung von Tieren aus dem Ausland.
Art. 34 Abs. 1, 6 und 7
1Personen, die Viehhandel betreiben benötigen ein Viehhandelspatent. Ausgenommen sind Metzger, die Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.
6Die Ausstellung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstierarzt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der ISVet-V4 zu erfassen.
7Für die Ausstellung des Viehhandelspatents erheben die Kantone jährlich eine Gebühr in der Höhe von:
a. 200 Franken für den Handel mit Pferden, Maultieren, Eseln oder mit Grossvieh (Rindvieh über drei Monate);
b. 100 Franken für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine).
Art. 35 Abs. 4
4Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstierarzt im zentralen Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der ISVet-V5 zu erfassen.
Art. 61 Abs. 5
5Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden. Dieser sorgt dafür, dass die Daten nach Artikel 312c Absatz 2 Buchstaben a–c in das Informationssystem für Labordaten (ALIS) nach der ISVet-V6 eingegeben werden.
Art. 130a Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch
1Nach Abschluss der Massnahmen, die zur Bekämpfung eines Seuchenausbruchs angeordnet worden sind, ist die Wirksamkeit der durchgeführten Massnahmen zu überprüfen.
2Der Kantonstierarzt bestimmt die für die Nachuntersuchung erforderliche Auswahl von Beständen oder Tieren nach Rücksprache mit dem BLV.