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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 11 Seiten
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Anerkennung durch das BLV. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201210.
2Ein Labor wird anerkannt, wenn:
a. es für die amtliche Seuchendiagnostik nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199611 akkreditiert ist;
b. seine Kernkompetenz in der veterinärmedizinischen Labordiagnostik oder der Tiergesundheitsüberwachung liegt;
c. sein Untersuchungsspektrum den Grossteil der Tierseuchen nach den Artikeln 3–5 umfasst und die für die Untersuchungen erforderlichen Methoden vorhanden sind;
d. es seinen Sitz in der Schweiz hat und die Untersuchungen in der Schweiz durchgeführt werden;
e. die personellen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind;
f. es an das Laborinformationssystem ALIS nach der ISVet-V12 angeschlossen ist.
3Das Labor muss unter der Leitung eines auf dem Gebiete der veterinärmedizinischen Infektionsdiagnostik ausgewiesenen Tierarztes und einer fachlich vergleichbaren Stellvertretung stehen. Leitung und Stellvertretung müssen eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung absolviert haben und je zu mindestens 60 Prozent im gleichen Labor arbeiten.
4Mindestens die Hälfte des Personals, das mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragt ist, muss über eine fachberufliche Ausbildung verfügen.
5Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anerkennung von Laboratorien, die Methoden zur Diagnostik von Tierseuchen und die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das BLV.
Art. 312a Nationale Referenzlaboratorien
Für nationale Referenzlaboratorien gelten die Voraussetzungen nach Artikel 312 Absätze 2–4 sinngemäss. Von den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben c und e können in begründeten Fällen Ausnahmen gewährt werden.
Art. 312b Anerkennungsverfahren, Meldung von Anerkennungen und Wi-
derruf
1Das Gesuch um Anerkennung eines Labors ist beim BLV einzureichen. Es muss folgende Angaben enthalten:
a. die Ausbildung, die Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und das Arbeitspensum der Laborleitung und ihrer Stellvertretung;