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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 11 Seiten

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Anhang 1 Ziff. 5

5. Daten zu Hausgeflügel

Zu Hausgeflügel sind folgende Daten zu melden:

a. die TVD-Nummer der Tierhaltung;

b. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, sofern vorhanden;

c. die Nutzungsrichtung (Zuchttiere Legelinien, Zuchttiere Mastlinien, Legehennen, Mastpoulets, Truten);

d. die Zahl der Tiere;

e. das Datum der Einstallung;

f. das Datum der Meldung.

2. Verordnung vom 30. Oktober 198517 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Gliederungstitel vor Art. 23

6. Abschnitt: Diagnostische Laboratorien

Art. 23

Für die Anerkennung eines diagnostischen Labors sowie für den Widerruf der Anerkennung erhebt das BLV eine Gebühr von 200–500 Franken.

17 SR 916.472