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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 11 Seiten
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Anhang 1 Ziff. 5
5. Daten zu Hausgeflügel
Zu Hausgeflügel sind folgende Daten zu melden:
a. die TVD-Nummer der Tierhaltung;
b. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, sofern vorhanden;
c. die Nutzungsrichtung (Zuchttiere Legelinien, Zuchttiere Mastlinien, Legehennen, Mastpoulets, Truten);
d. die Zahl der Tiere;
e. das Datum der Einstallung;
f. das Datum der Meldung.
2. Verordnung vom 30. Oktober 198517 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Gliederungstitel vor Art. 23
6. Abschnitt: Diagnostische Laboratorien
Art. 23
Für die Anerkennung eines diagnostischen Labors sowie für den Widerruf der Anerkennung erhebt das BLV eine Gebühr von 200–500 Franken.