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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 11 Seiten
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b. zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Blauzungen- und EHD-Viren in Frage kommen.
Art. 239c Abs. 1 Einleitungssatz und Buchstabe a sowie Abs. 3
1Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit oder EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:
a. je nach Ausgangslage: die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Blauzungen- und EHD-Viren oder auf einen der beiden Erreger;
3Das BLV kann Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls erlassen.
Art. 239d Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Buchstabe b
1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Blauzungenkrankheit oder der EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:
2Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
b. mindestens 60 Tage vorher gegen die festgestellte Seuche geimpft wurden.
Art. 239e Blauzungen- und EHD-Zone
1Die Blauzungen- oder EHD-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 100 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung der Zone sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
2Das BLV legt den Umfang der Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens zwei Jahren bei empfänglichen Tieren keine Blauzungen- beziehungsweise EHD-Viren festgestellt wurden.
3Das BLV legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Zone verbracht werden dürfen.
Art. 239f Abs. 1
1Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Blauzungen- und EHD-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.
Art. 239g Impfungen
Das BLV kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Blauzungen- oder EHD-Viren vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.