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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 11 Seiten

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b. die Anzahl der mit den Untersuchungen beauftragten Personen und deren Ausbildung;

c. die Tierseuchen, für die die Anerkennung beantragt wird sowie die entsprechenden methodischen Verfahren.

d. den Nachweis der Akkreditierung des Labors nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025, 2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien13.

2Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet. Das Gesuch um Erneuerung ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung einzureichen.

3Das BLV meldet die zugelassenen Untersuchungen und den Zeitpunkt der Anerkennung der Laboratorien der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 17 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201214).

4Es veröffentlicht regelmässig eine Liste der anerkannten Laboratorien und ihrer Leitung im Internet.

5Änderungen der Adresse und von personellen Mutationen der Laborleitung und ihrer Stellvertretung sowie Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind dem BLV innert 14 Tagen zu melden.

6Das BLV kann die Anerkennung widerrufen, wenn:

a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind;

b. die Qualität der Daten oder die Meldefrequenz nach Artikel 312c Absatz 2 wiederholt zu Beanstandungen führen;

c. das Labor nicht regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) teilnimmt;

d. die externe Qualitätskontrolle wiederholt zu Beanstandungen führt.

Art. 312c Pflichten der Laboratorien und Zusammenarbeit mit den Kanto-

nen und dem BLV

1Anerkannte Laboratorien müssen regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) teilnehmen.

2Sie melden regelmässig folgende Daten an ALIS:

a. Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind;

b. Ergebnisse dieser Untersuchungen;

c. Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, Name und Adresse des Tierhalters.

13 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri-

schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

14 SR 814.912