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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 11 Seiten
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3Das BLV und der Kantonstierarzt können bestimmen, in welche Untersuchungslaboratorien das Probematerial für bestimmte Untersuchungen verbracht wird. Verfügt kein anerkanntes Labor über das nötige Fachwissen für eine Untersuchung, so darf der Auftrag mit schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers auch an ein nicht anerkanntes Labor in der Schweiz erteilt werden. Steht in der Schweiz kein geeignetes Labor zur Verfügung, so darf der Auftrag an ein Labor im Ausland erteilt werden.
4Die Kantone schliessen als Auftraggeber zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung und Krisenvorsorge mit den Laboratorien eine vertragliche Vereinbarung ab.
5Das BLV kann Informationen einfordern über unerwartet gehäufte Untersuchungsergebnisse von neuartigen, nicht meldepflichtigen Seuchen sowie über die Resistenzlage.
Art. 315h Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... anerkannten Laboratorien müssen die Anforderungen an die Laborleitung (Art. 312 Abs. 3) spätestens [drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung] erfüllen.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova