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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 11 Seiten
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Art. 286 Abs. 2–3
2Er ordnet im Einvernehmen mit der Fischuntersuchungsstelle und mit der kantonalen Fischereibehörde die Massnahmen an, die erforderlich sind, um eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.
2bis
Das BLV kann im Einvernehmen mit dem BAFU und der Fischuntersuchungsstelle Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der IPN erlassen.
3Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, nachdem alle Fische ausgemerzt worden und die Reinigung und die Desinfektion erfolgt sind oder nachdem der Nachweis erbracht worden ist, dass der Fischbestand virusfrei ist.
Art. 291 Abs. 1
1Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Fischereiaufsicht und der Wildhut, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61–64 finden keine Anwendung.
Art. 291d Abs. 1 und 2
1Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem BLW von Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern, von tierpathogenen und anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden. Es führt zu diesem Zweck ein Überwachungsprogramm durch.
2Die Überwachung der Antibiotikaresistenzen erfolgt im Rahmen:
a. der Überwachung der Zoonosen und Zoonoseerreger nach Artikel 291c; und
b. der Untersuchung von diagnostischem Untersuchungsmaterial.
Art. 301 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. dbis
1Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Früherkennung, Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben: dbis. Er ordnet die notwendigen Massnahmen zur Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen an, um die Ausbreitung einer Seuche zu verhindern.
Art. 309 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 312 Voraussetzungen der Anerkennung
1Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der