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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 11 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 26. Oktober 201115 über die Tierverkehrsdatenbank
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
2Sie gilt beim Vollzug:
a. der Tierseuchengesetzgebung für domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel und Bisons, der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung und für Hausgeflügel, ausgenommen für Zootiere dieser Gattungen, sowie für Equiden;
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
1Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW):
a. kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen mit Klauentieren nach Artikel 7 Absatz 2 TSV16 und der Tierhaltungen mit Equiden und mit Hausgeflügel nach Artikel 18a Absatz 4 TSV;
Art. 8b Daten zu Hausgeflügel
1Für Tierhaltungen mit Hausgeflügel ab einer Grösse von 250 Zuchttieren, 1000 Legehennen, 5000 Mastpoulets oder 500 Truten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderung melden:
a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
b. Post- oder Bankverbindung.
2Bei der Einstallung einer neuen Herde ab einer der Grössen nach Absatz 1 müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 melden.