Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Denn von der effektiven Belastung und der entsprechenden Einteilung in eine Belastungskategorie wird es abhängen, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein solches Tier in der Zucht verwendet werden darf.
Absatz 2 unterscheidet zwischen Merkmalen, die nur am Elterntier beurteilt werden (Anhang 2) und solchen, die auch im Hinblick auf die Nachzucht (Anhang 3) berücksichtigt werden müssen. Für Merkmale nach Anhang 2 wird auf die Berücksichtigung der Prognose verzichtet. Der aktuelle Zustand eines Tieres ist für die Belastungsbeurteilung ausschlaggebend. Merkmale können auch erst beim Umgang mit Artgenossen belastend werden: ein Fisch ohne die arttypische Streifenzeichnung hat ein Kommunikationsproblem, das sein Sozialleben erschwert.
Für Merkmale nach Anhang 3 müssen mögliche negative Auswirkungen auf die Nachzucht mitberücksichtigt werden. Es ist möglich, dass ein Elterntier nur als leicht belastet eingestuft wird, seine Nachkommen aber in Abhängigkeit von der Verpaarung unter hochgradigen Ausfällen leiden können. Blindheit oder Taubheit treten besonders oft in Zusammenhang mit bestimmten Färbungen, zum Beispiel bei reinerbigen Tigerschecken oder Weissgeborenen auf. Stark verkürzte Schnäbel erschweren nicht nur die Nahrungsaufnahme, sondern auch die Jungenaufzucht. Ob mit einem Tier gezüchtet werden darf, hängt von der höchsten Belastungskategorie aller erblich bedingten Merkmale ab.
Absatz 4 legt den Personenkreis fest, der die Belastung eines Tieres oder einer Population beurteilen darf. Bei den meisten Belastungsformen handelt es sich um veterinärmedizinische Probleme. Manche Merkmale oder Symptome der Anhänge 2 und 3 sind nicht zwingend erblich bedingt. So kann Blindheit als Folge einer Infektionskrankheit oder im Zusammenhang mit dem Zuchtziel, einer bestimmten Fellfarbe, stehen. Insbesondere bei Extremzuchten kommen Einschränkungen des Normalverhaltens vor, deren Belastung für das Tier nicht immer offensichtlich ist. Daher bleibt die Beurteilung Personen mit einem Hochschulabschluss und der notwendigen praktischen Erfahrung in Veterinärmedizin, Ethologie oder Genetik vorbehalten. Dies ist auch insofern angezeigt, als dass die Belastungsbeurteilung einer Expertise im Hinblick auf ein bestimmtes Zuchttier gleichkommt. Die Beurteil-ung von Verhaltensabweichungen können sowohl durch Ethologen als auch durch Verhaltensmediziner (spezialisierte Tierärztinnen oder Tierärzte) vorgenommen werden.
Artikel 6 Belastungskategorie einer Zuchtform oder Population
(Art. 25 Abs. 1 und 2 TSchV)
Für die Zulässigkeit eines Zuchteinsatzes ist die Belastungskategorie der Population oder der Zuchtform (Rasse, Linie, Typ)ausschlaggebend. Artikel 6 legt fest, wie die Belastungskategorie in diesen Fällen bestimmt wird.
Artikel 7 Zuchteinsatz
(Art. 25 Abs. 1 und 2 TSchV)
Zu den zulässigen Züchtungen mit Tieren der Belastungskategorie 1 (Absatz 1) sind beispielsweise Variationen des Haarwachstums, wie Langhaarigkeit oder ausbleibender Haarwechsel oder vereinzelt fehlende Zähne zu zählen. Nach Absatz 2 muss jedoch beim Verkauf der Nachzucht über die besonderen Ansprüche an die Haltung, Pflege oder Fütterung informiert werden.