Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 6 Seiten

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Zuchtschaden lebenslänglich. Gerade Personen, die ausserhalb von Zuchtorganisationen tätig sind, kennen allfällige Erbschäden oder die Auswirkungen extrem ausgeprägter Merkmale auf die Gesundheit und das Verhalten der betreffenden Züchtung oft zu wenig (z.B. die mit der beliebten Tigerscheckung einhergehende Blindheit oder Taubheit). Die Verordnung enthält einen Katalog erblich bedingter Merkmale und Symptome, die mit einer mittleren bis starken Belastung verbunden sein können. Weitere Informationen sind der umfangreichen Fachliteratur zu entnehmen. Niemand, der vorschriftswidrig züchtet (das vorschriftswidrige Züchten wird nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b mit Busse bis zu 20‘000 Franken bestraft) soll sich auf fehlende Kenntnisse berufen können.

Absatz 2 beschreibt Massnahmen, die Zuchtorganisationen zu treffen haben, damit sie sich ein Bild über die Belastung ihrer Rasse verschaffen können. Für den Einbezug belastender Merkmale in die Zuchtplanung benötigen sie entsprechende Daten über ihre Zuchttiere und deren Nachzucht. Dazu gehören Resultate klinischer Untersuchungen und bildgebender Verfahren wie Röntgenbefunde sowie Labor- oder Stammbaumanalysen. Da mittlere und stark belastete Tiere nur im Rahmen eines Zuchtprogramms eingesetzt werden dürfen, das von einer Zuchtorganisation kontrolliert wird, liegt das systematische Erfassen derartiger Daten im Interesse der Zuchtorganisationen.

Artikel 3 Leichte Belastungen

(Art. 25 Abs. 1 und 2 TSchV)

Die Zucht von Tieren mit Merkmalen, die nur zu einer leichten Belastung der Elterntiere oder der Nachzucht führen, ist zulässig. Zuchtziele, die durch unbelastende Massnahmen bei Pflege, Haltung und Fütterung nach Artikel 25 Absatz 2 TSchV kompensiert werden können, sind normalerweise ohne Belastung. Wenn die Pflege nicht sachgerecht durchgeführt wird, können auch Merkmale wie Langhaarigkeit zu einer leichten Belastung führen. Auch Tiere mit Merkmalen, deren Belastungsausmass theoretisch mittel bis stark werden kann, können faktisch nur leicht belastet sein. Diese Tiere müssen bevorzugt in der Zucht eingesetzt werden, wenn es darum geht, die Zucht auf gesunde Tiere auszurichten. Dies muss nicht zwingend mit einem Typverlust für eine bestimmte Zuchtform oder Rasse einhergehen.

Artikel 4 Mittlere und starke Belastungen

(Art. 25 Abs. 1 und 2 TSchV)

Artikel 4 verweist auf die beiden Anhänge 2 und 3. Sie enthalten Merkmale und Symptome, die zu mittleren bis starken Belastungen führen können. Wie oben (vgl. Erläuterungen zu Art. 3) erwähnt, schliesst dies nicht aus, dass ein Tier mit einem solchen Merkmal effektiv nur leicht belastet ist.

Die Listen in den Anhängen sind nicht abschliessend. So sind beispielsweise keine Merkmale, die selten auftreten oder nur bei seltenen Zuchtformen vorkommen darin enthalten. Zudem könnten neue erblich bedingte Probleme erkannt werden.

Artikel 5 Belastungsbeurteilung

(Art. 25 Abs. 1 und 2 TSchV)

Absatz 1 verpflichtet Personen, Tiere mit in den Anhängen aufgelisteten Merkmalen vorgängig zum Zuchteinsatz einer Belastungsbeurteilung unterziehen zu lassen.