Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 6 Seiten
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Der Zuchteinsatz von Tieren mit Belastungen der Kategorie 2 oder 3 muss die Belastungsverminderung der gesamten Population oder die Erhöhung der genetischen Varianz zum Zweck haben (Absatz 3). Viele Rassen leiden an einem ganzen Spektrum belastender Merkmale oder sind Träger solcher Gene. Gleichzeitig sind Rassetiere oft stark ingezüchtet. Zuchtausschluss von Trägertieren defekter Gene würde die genetische Varianz verschmälern und neue Probleme verursachen. Zuchthygieneprogramme können den betroffenen Zuchtformen oft schon nach wenigen Generationen Belastungsverminderung bringen. Deshalb soll der Zuchteinsatz belasteter Tiere im Rahmen von Zuchthygieneprogrammen möglich sein. Nur Zuchtorganisation verfügen über genügend Daten der von ihr betreuten Rasse oder Zuchtform um solche Zuchtprogramme durchzuführen.
Dank der Kontrolle von Zuchtprogramm und Zuchterfolg ist es vertretbar, ein mittelmässig oder stark belastetes Tier unter diesen Umständen in der Zucht einzusetzen.
Artikel 8 Verbotene Züchtungen
(Art. 25 Abs. 3 TSchV)
Das Verbot umfasst Zuchtformen und Populationen, bei denen ausschliesslich mittelgradig oder stark belastete Tiere vorkommen (Buchstabe a) sowie Züchtungen, deren Nachkommen voraussichtlich unter einer starken Belastung leiden würden
(Buchstabe b).
Die Zucht mit Tieren bestimmter Zuchtformen oder Rassen ist komplett verboten, da die mit ihnen in Verbindung gebrachten Merkmale immer die Kriterien nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen. Diese Zuchtformen und Rassen sind im Anhang 4 aufgeführt (Buchstabe c). Es ist demnach nicht möglich solche Tiere mit unbelasteten Tieren zu verpaaren.
Anhang 1
Hier gilt es vorauszuschicken, dass ein bestimmtes Merkmal in der Regel gleichzeitig verschiedenen Belastungsformen zugeordnet werden kann. Die Kriterien helfen, das Ausmass der Belastung(en) zu ermitteln. Dieses Ausmass der Belastung ist es dann auch, das die Belastungskategorie und damit die Zulässigkeit eines Zuchteinsatzes bestimmt.
Schmerzen (Ziffer 1) können Schäden (Ziffer 2) nach sich ziehen (z. B. Selbstverstümmelung). Schäden verursachen häufig Schmerzen (z. B. Gelenksschäden mit schmerzhaften Lahmheiten). Chronische Schmerzen führen zu Leiden (Ziffer 3). Auch angeborene Ängstlichkeit (Ziffer 4) kann zu Leiden führen.
Um die Qualität einer Belastung vergleichbar mit Schmerz, Leiden oder Schäden zu erlangen, müssen Eingriffe ins Erscheinungsbild nach Ziffer 6 oder in die Fähigkeiten nach Ziffer 7 tief greifend sein. Von einem tief greifenden (und damit moralisch relevanten) Eingriff ins Erscheinungsbild kann gesprochen werden, wenn die äusserliche Veränderung dauerhaft oder sogar irreversibel ist wie z.B. bei einem Nackthund. Oft gehen jedoch derartige Eingriffe ins Erscheinungsbild mit einem Funktionsverlust einher. So spielt beispielsweise der Schwanz eines Hundes eine wichtige Rolle bei der Kommunikation mit anderen Hunden. Bei der Diskussion von konkreten Fragestellungen hat sich zudem gezeigt, dass tief greifende Eingriffe in die Fähigkeiten in der Regel zugleich Schäden (Ziffer 2) darstellen, was die Abgrenzung schwierig macht. Im Einzelfall ebenfalls kaum möglich ist die Abgrenzung zwischen Ernied-