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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

wiederholt werden. Die im neuen Lebensmittelgesetz verwendete Terminologie entspricht derjenigen der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 200113 über die allgemeine Produktsicherheit (s. dort Art. 2 Bst. b). Der bisherige Wortlaut "bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch" wird dort durch "bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung" ersetzt. Ziel dieser Harmonisierung mit der Richtlinie 2001/95/EG ist es, in der Schweiz das selbe Schutzniveau zu gewährleisten wie es in der EU gewährleistet wird.

In Artikel 43 spezifiziert wird jedoch, dass Gebrauchsgegenstände verboten sind, bei denen vorhersehbar ist, dass sie insbesondere von Kindern mit Lebensmitteln verwechselt werden können. Verschlucken die Kinder diese, kann dies fatale Auswirkungen haben. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Konkretisierung von Artikel 19 Absatz 2 des neuen Lebensmittelgesetzes.

Art. 44: Verwendung von Biozidprodukten im Zusammenhang mit Gebrauchsgegen-

ständen

Diese Bestimmung dient der Klarstellung des Verhältnisses zwischen der Lebensmittelgesetzgebung und der Biozidproduktegesetzgebung. Für die Behandlung von Gebrauchsgegenstände sollen nur bestimmte Biozidprodukte zulässig sein, bzw. es sollen ihnen nur bestimmte Biozidprodukte absichtlich zugesetzt werden dürfen. Es handelt sich um diejenigen, die in der Liste nach Anhang 1 oder 2 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200514 für den entsprechenden Verwendungszweck aufgeführt sind (Abs. 1).

Kosmetische Mittel und Spielzeug werden in diesem Zusammenhang anders geregelt, weil von solchen Produkten auf Grund ihres absehbaren bzw. bestimmungsgemässen Kontakts mit dem Körper eine grössere Gefährdung ausgeht. Das EDI erhält vom Bundesrat deshalb den Auftrag, für die Verwendung von Biozidprodukten im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln und Spielzeug strengere Anforderungen zu erlassen (Abs. 2).

Artikel 45: Kennzeichnung, Werbung und Verpackung

Diese Bestimmung enthält für sämtliche Gebrauchsgegenstände geltende Anforderungen an die Kennzeichnung, die Werbung und die Verpackung. Der Wortlaut von Absatz 1 wurde demjenigen von Artikel 5 der Richtlinie 2001/95/EG angepasst.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Lebensmittelrecht nur die spezifisch lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungspflichten geregelt werden. Es kann auch in andern Erlassen noch Kennzeichnungspflichten haben. So müssen beispielsweise bei Gebrauchsgegenständen, die in Anhang 7 der Chemikalienverordnung vom 18 Mai. 2005 (ChemV, SR 813.11) gelistete Stoffe enthalten, die Informationspflichten nach Artikel 83c ChemV beachtet werden.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Recht (s. Art. 31 Abs. 2 der geltenden LGV). Bezüglich der Anforderungen an die zu verwendende Sprache vgl. Art. 35 Abs. 3.

Das Heilanpreisungsverbot gilt weiterhin auch für Gebrauchsgegenstände. Bei den in Absatz 3 in der Klammer aufgeführten Beispielen soll die "Ärztliche Empfehlung" gestrichen werden. In seinem Entscheid 2A.102/2002/bie hat sich das Bundesgericht auf den Standpunkt gestellt, dass es einer Ärztin oder einem Arzt nicht verwehrt sein darf, Empfehlungen zur Ernährung abzugeben, wenn diese den Tatsachen entsprechen und nicht über die Eigenschaften eines Produktes täuschen. Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, mit der

13 ABl. L 011 vom 15.1.2002, S. 4.

14 SR 813.12