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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

menschlichen Haut in Kontakt zu kommen, richtet sich nach der Verordnung vom 18. Mai 200515 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten.

Die Absätze 4 und 5 entsprechen bisherigem Recht.

2. Abschnitt: Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln (Bedarfsgegenstände)

Allgemeines

Das geltende Lebensmittelgesetz sieht das Täuschungsverbot nur für Lebensmittel vor. Für Gebrauchsgegenstände gilt dieses nicht. Das neue Gesetz weitet das Täuschungsverbot, analog zum EU-Recht, nun aber auch auf Bedarfsgegenstände aus (s. dort Art. 18 Abs. 4 Bst. b). Als vorgetäuschte "Merkmale" gilt auch die Täuschung über die Herkunft im Sinne des Markenschutzrechts.

Artikel 46: Definition

Das EU-Recht verwendet für den Begriff der "Bedarfsgegenstände" die Bezeichnung "Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln". Weil es umständlich ist, diese Bezeichnung auch in allen Bestimmungen des schweizerischen Rechts in ihrer vollen Länge zu verwenden, wird auch künftig am Begriff "Bedarfsgegenstände" festgehalten. Er gilt jedoch als Synonym zu den im EU-Recht genannten "Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln".

In der Definition werden die "aktiven" und "intelligenten" Materialien und Gegenstände explizit erwähnt. Diese können beispielsweise anzeigen, dass eine bestimmte Temperatur überschritten ist oder dass die Haltbarkeit eines Lebensmittels abgelaufen ist. Weiter wird klargestellt, dass nicht nur Materialien und Gegenstände unter die Definition fallen, die mit den Lebensmitteln unmittelbar in Kontakt kommen, sondern auch solche, die mit ihnen mittelbar in Kontakt gelangen, indem sie beispielsweise Stoffe an die Lebensmittel abgeben.

Artikel 47: Anforderungen

Absatz 1 ist inhaltlich identisch mit dem bisherigen Recht. Die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen für das Regeln der Kennzeichnung an das EDI erübrigt sich an dieser Stelle, weil sie für sämtliche Gebrauchsgegenstände in Artikel 45 Absatz 5 erfolgt.

Die Pflicht zum Einhalten der "Guten Herstellungspraxis" ergibt sich an sich bereits gestützt auf Artikel 72 Buchstabe b Ziffer 2. Weil sie im einschlägigen EU-Recht über Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln explizit erwähnt wird16 und um möglichst äquivalent mit dem EU-Recht zu sein, wird sie in Absatz 2 jedoch wiederholt.

Dem EDI wird die Kompetenzen eingeräumt, die Einzelheiten der auf Stufe Bundesrat festgelegten Grundsätze zu regeln. Für bestimmte Materialien und Gegenstände kann es zudem Ausnahmen vom Verbot von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c vorsehen. Dies ist deshalb wichtig, weil sogenannte "aktive" oder "intelligente" Materialien und Gegenstände eben gerade darauf abzielen, eine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften eines Lebensmittel herbeiführen (Abs. 3 und 4).

15 SR 813.12

16 Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. L 384, 29.12.2006, S.75.