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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Artikel 48: Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungspflicht und Bewilligungsverfahren
Wie im bisherigen Recht17 soll das Recyclen von Kunststoffaltmaterial zur Herstellung von Materialien und Gegenständen im Kontakt mit Lebensmitteln auch künftig der Bewilligung des BLV bedürfen (Abs. 1). Bewilligungspflichtig sind jedoch nur Betriebe, die in der Schweiz Plastikrecyclingverfahren anwenden. Importierte Bedarfsgegenstände aus wiederverwertetem Kunststoff müssen den Anforderungen des schweizerischen Rechts entsprechen.
Keiner Bewilligung bedarf, wer unter Berücksichtigung der guten Herstellungspraxis Bedarfsgegenstände aus wiederverwertetem Kunststoff herstellt (Abs. 2).
Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht entsprechen denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 282/200818.
Entsprechend Absatz 1 werden Bewilligungen nur an Unternehmen mit Produktionsstätte in der Schweiz erteilt (Abs. 3).
Wie bei Bewilligungen üblich informiert das BLV die kantonalen Vollzugsbehörden über die erteilten Bewilligungen und führt im Internet eine Liste mit diesen Bewilligungen (Abs. 4).
Artikel 49: Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen, die für das Erteilen einer Bewilligung für ein Kunststoffrecyclingverfahren erfüllt sein müssen, entsprechen denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (Abs. 1).
Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zur Anwendung gelangt. Das EDI kann Anforderungen an ein solches System festlegen.
Artikel 50: Plastikrecyclingverfahren: Gesuchsunterlagen und Inhalt der Bewilligung
Die Einzelheiten dazu, welche Gesuchsunterlagen einem Bewilligungsgesuch beizulegen sind sowie Einzelheiten zum Inhalt der Bewilligung werden durch das EDI in der neuen Verordnung des EDI über Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt gelangen, geregelt.
3. Abschnitt: Kosmetische Mittel
Allgemeines
Wie Bedarfsgegenstände wurden nach bisherigem Recht auch kosmetische Mittel nicht vom Täuschungsverbot erfasst. Mit dem Inkrafttreten des neuen Lebensmittelgesetzes wird sich dies ändern (s. dort Art. 18 Abs. 4 Bst. b). Ein entsprechendes Täuschungsverbot gilt auch im EU-Recht (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1223/2009).
Artikel 51: Definition
Die Definition der kosmetischen Mittel stimmt mit derjenigen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 200919 über kosmetische Mittel überein. Einen Unterschied gibt es einzig bezüglich der Verwendung der Begriffe "Zubereitungen" (Schweizer Recht) und "Gemische" (EU-Recht).
17 Art. 10 der Verordnung des EDI vom über Bedarfsgegenstände, SR 817.023.21.
18 Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006, ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9.
19 ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59