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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Weil das neue Lebensmittelgesetz in Artikel 5 Buchstabe b den Begriff "Zubereitungen" verwendet, muss im Schweizer Recht an diesem Ausdruck festgehalten werden. In Artikel 2 Absatz 3 wird deshalb präzisiert, dass dem Begriff "Zubereitung" im schweizerischen Recht über kosmetische Mittel und über Spielzeug die selbe Bedeutung zukommt, wie dem Begriff "Gemisch" im entsprechenden Recht der EU.
In Absatz 2 wird neu präzisiert, dass Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, nicht als kosmetische Mittel gelten (z.B. Botox oder Tatoofarben).
Artikel 52: Anforderungen
Das EDI erhält die Kompetenz, die Einzelheiten der auf Stufe Bundesrat festgelegten Grundsätze zu regeln. Diese Anforderungen werden in der neuen Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) geregelt.
Artikel 53: Verpackungen kosmetischer Mittel
Nicht nur mit Lebensmitteln in Kontakt kommende Verpackungen dürfen an diese keine gesundheitsgefährdenden Stoffe abgeben, sondern auch Verpackungen, die mit kosmetischen Mitteln in Kontakt gelangen. Der Satzteil ".. und keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften herbeiführen" bezweckt nicht nur den Schutz der Gesundheit, sondern auch denjenigen vor Täuschung.
Artikel 54: Gute Herstellungspraxis
Durch die explizite Einführung der Pflicht, bei der Herstellung kosmetischer Mittel die "Gute Herstellungspraxis" zu beachten, wird das EU-Recht im schweizerischen Recht identisch abgebildet. Massgeblich sind in diesem Zusammenhang die Artikel 2, 3 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Mit der Übernahme dieser Pflicht wird einerseits sichergestellt, dass kosmetische Mittel nach dem aktuellsten Stand der Technik hergestellt werden und anderseits erreicht, dass der grenzüberschreitende Handel mit der EU erleichtert wird.
Einzelheiten zur guten Herstellungspraxis finden sich in Artikel 13 der neuen VKos.
Artikel 55: Sicherheitsbewertung
Die im Rahmen der Selbstkontrolle vorzunehmende Sicherheitsbewertung und der zu erstellende Sicherheitsbericht sind wesentliche Pfeiler des EU-Systems zur Gewährleistung der Sicherheit kosmetischer Mittel. Damit die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz nicht weniger gut geschützt sind als in der EU, werden diese beiden Instrumente auch ins Schweizer Recht übernommen. Auch hier gilt jedoch: Ohne Abkommen mit der EU hat die Schweiz keinen Zugang zu deren diesbezüglichen Datenbanken.
Artikel 56: Werbung
Die Grenzen der Zulässigkeit von Werbung sowie die Kriterien, welchen die Werbung über kosmetische Mittel sowie die über sie verbreitete Information zu entsprechen hat, werden durch das EDI in der VKos geregelt.