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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Artikel 57: Meldung ernster unerwünschter Wirkungen
Zum System der Sicherheit des Kosmetik-Rechts der EU gehört es, dass wenn im Zusammenhang mit einem kosmetischen Mittel ernste unerwünschte Wirkungen auftreten, diese unverzüglich zu melden sind. Diese Meldepflicht wird auch ins schweizerische Recht aufgenommen. Anders als die Mitgliedstaaten der EU hat die Schweiz aber weder Zugang zu den von der EU-Kommission gesammelten Daten noch zum Schnellwarnsystem der EU im Produktebereich (d.h. dem Rapid Exchange of Information System RAPEX). Ein Vorteil eines Abkommens mit der EU im Lebensmittel- und im Produktsicherheitsbereich bestünde unter anderem darin, dass auch die Schweiz Zugang zu diesen Daten erhielte und gänzlich in das Sicherheitssystem der EU integriert werden würde.
Artikel 58: Tierversuche
Das neue Lebensmittelgesetz verbietet explizit das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile zur Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung durch Tierversuche bestimmt worden ist (Art. 20 Abs. 3). Ein solches Verbot gilt seit dem 1. März 2013 auch im EU-Recht20
Die Einschränkung dieses Verbots auf Tierversuche zur „Einhaltung der Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung" ist wichtig, weil Tierversuche für die Belange des Schweizer Chemikalienrechts nicht ausgeschlossen werden sollen. Chemikalien, die sowohl zur Herstellung kosmetischer Mittel wie auch für andere Zwecke verwendet werden, dürften wegen des Chemikalienrechts bei einem absoluten Tierversuchsverbot für diese Stoffe ansonsten nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, auch dann nicht, wenn sie nicht im Kosmetikbereich verwendet würden (Abs.1).
Auch im Rahmen der Selbstkontrolle dürfen keine Tierversuche durchgeführt werden. Es sind alternative, international validierte Methoden zu verwenden (Abs. 2).
Diese alternativen Methoden werden durch das EDI in VKos geregelt (Abs. 3).
Unter stark eingeschränkten Bedingungen kann das BLV Ausnahmen von der Pflicht zur Anwendung von Methoden nach Absatz 2 gestatten, sofern:
bezüglich der Sicherheit eines bestehenden Kosmetikbestandteils ernsthafte Bedenken bestehen;
der zu prüfende Bestandteil weit verbreitet ist und nicht durch einen anderen Bestandteil mit ähnlicher Funktion substituiert werden kann;
das spezifische Gesundheitsproblem für den Menschen begründet und die Notwendigkeit der Durchführung von Tierversuchen anhand eines detaillierten Forschungsprotokolls, das als Grundlage für die Bewertung vorgeschlagen wurde, nachgewiesen wird.
Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.
Artikel 59: An der Herstellung, am Vertrieb oder an der Anwendung kosmetischer Mittel beteiligte Personen
Die Einzelheiten der Pflichten der an der Herstellung und am Vertrieb kosmetischer Mittel beteiligten Personen werden in den Artikeln 3ff VKos geregelt (Abs. 1).
Nach Absatz 2 soll dem EDI die Kompetenz eingeräumt werden, Anforderungen an die Fachkenntnisse der die Sicherheitsbewertung vornehmenden Person stellen können (s. Art. 55)
20 Art. 18 der Verordnung 1223/2009.