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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
sowie an Personen, welche kosmetische Mittel anwenden oder abgeben, die bei nicht sachgemässer Handhabung die Gesundheit gefährden können. Im Fokus sind in diesem Zusammenhang etwa Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Zahnbleichmitteln (s. Anhang 3 der neuen VKos unter „Wasserstoffperoxyd“) oder der Umgang mit agressiven Haarmitteln. Die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage findet sich in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe f des neuen Lebensmittelgesetzes.
Bezüglich der Anforderungen an die Fachkenntnisse der die Sicherheitsbewertung vornehmenden Person will das EDI von dieser Kompetenz - analog dem EU-Recht - Gebrauch machen (s. Art. 5 Abs. 3 der neuen VKos). Der Erlass expliziter Anforderungen an Personen, welche kosmetische Mittel anwenden oder abgeben, die bei nicht sachgemässer Handhabung die Gesundheit gefährden können, ist bisher noch nicht vorgesehen. Je nach Entwicklung der gesundheitlichen Probleme in diesem Bereich besteht jedoch künftig die Möglichkeit, legislatorisch aktiv zu werden.
4. Abschnitt: Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt
Artikel 60: Allgemeine Anforderungen
Diese Bestimmung wird inhaltlich unverändert aus dem geltenden Recht übernommen. Sie entspricht den Artikeln 37 und 39 der bisherigen LGV.
Artikel 61: Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken
Die Pflicht, wonach Betriebe, die Piercen, Tätowieren, Permanent-Make-up oder verwandte Praktiken anbieten, dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden haben, ist neu. Für die Kontrollbehörden ist es wichtig, zu wissen, wo solche Arbeiten vorgenommen werden. Ansonsten können entsprechende Betriebe gar nicht kontrolliert werden. Im Gegensatz zum bisherigen Lebensmittelgesetz enthält das neue eine entsprechende Rechtsgrundlage (Art. 17). Um dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, wird die Meldepflicht auf die unter dieser Bestimmung aufgeführten Tätigkeiten beschränkt. Diesen ist gemeinsam, dass sie bei unsachgemässer Durchführung mit einem erheblichen Risiko für die Gesundheit verbunden sein können.
Artikel 62: Afokale kosmetische Kontaktlinsen
Diese Bestimmung wird inhaltlich unverändert aus dem geltenden Recht übernommen (Art. 41 der bisherigen LGV).
Artikel 63: Textile Materialien und Ledererzeugnisse
Auch diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 42 der bisherigen LGV).
5. Abschnitt: Spielzeug und Gebrauchsgegenstände für Kinder
Allgemeines
Der Spielzeugbereich wird vom Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über Technische Handelshemmnisse («Mutual Recognition Agreement») erfasst. Gestützt auf dieses Abkommen anerkennen die Vertragsparteien gegenseitig ihre Konformitätsbewertungen in den betreffenden Bereichen. Damit diese gegenseitige Anerkennung weitergeführt werden kann, müssen die technischen Vorschriften der Vertragsparteien aufeinander abgestimmt sein (übereinstimmende Begriffe, gleichwertige Anforderungen, usw.). Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang Artikel 64 Absatz 2. Danach darf Spielzeug,