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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 166Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten

(Kontaminantenverordnung, VKo)

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Anpassung des Verordnungsrechts an das neue Lebensmittelgesetz wurde die bestehende Verordnungsstruktur neu gestaltet. Es ist vorgesehen, die Listen des Anhangs der geltenden Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV, SR 817.021.23) in drei neue Verordnungen aufzuteilen. Auf Grund der unterschiedlichen Themen und der in den einzelnen Bereichen unterschiedlichen Regelungskonzepte (z.B. Einfuhrtoleranzen bei Pestizidrückständen) drängt sich die Aufteilung in eine Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft, eine Verordnung über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie eine Verordnung über Kontaminanten auf.

Die vorliegende Kontaminantenverordnung übernimmt die Grenzwerte der Listen 2, 4, 5 und 7 der FIV sowie die EU-Höchstgehalte von Kontaminanten in die neuen Anhänge 1 bis 9.

Mit der Ausnahme von Pestizidrückständen, Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe und Rückständen von Futtermittelzusatzstoffen werden die Höchstgehalte von Kontaminanten in einer eigenen Verordnung geregelt.

Wie in der EU werden nur noch Höchstgehalte festgelegt. Auf eine Unterteilung in Grenz- und Toleranzwerte wird verzichtet. Wird ein Höchstgehalt überschritten, muss der Vollzug eine verhältnismässige Massnahme treffen. Hierfür benötigt er aber Informationen darüber, ob die Höchstgehaltsüberschreitung im betreffenden Fall mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden ist oder nicht. Das BLV wird dem Vollzug für das Treffen dieser Entscheidung Unterstützung bieten.

Die Höchstgehalte wurden zum grossen Teil von der EU-Gesetzgebung übernommen. Eine Schweizer Risikobeurteilung wurde nicht in jedem Fall durchgeführt. Dies ist aus Ressourcengründen auch nicht für jeden Kontaminanten in nützlicher Frist realisierbar. Bereits die alte FIV orientierte sich stark an der europäischen Gesetzgebung, so dass die Werte in der Schweiz bereits einige Jahre Gültigkeit haben.

Die Höchstgehalte für Radionuklide werden nicht in der Kontaminantenverordnung geregelt, sondern - wie in der EU - in Verordnungen, die sich auf einen spezifischen Ereignisfall beziehen (s. dazu beispielsweise die Verordnung des BLV vom 30. März 20111 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan).

1 SR 817.026.2