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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 167Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Zahlreiche bisherige Toleranzwerte wurden ersatzlos gestrichen. Einzig die Toleranzwerte für Nitrat, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Erucasäure wurden als Höchstgehalte in die Kontaminantenverordnung überführt.
Die vorliegende Verordnung orientiert sich an der Verordnung (EWG) Nr. 315/932 und der Verordnung (EG) Nr. 1881/20063. Die Höchstgehalte in Anhang 9 orientieren sich an verschiedenen europäischen Rechtsakten (s. Erläuterungen zu Anhang 9).
Die Höchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurden vollständig übernommen. Für diejenigen Lebensmittel, für welche gemäss EU-Verordnung Höchstgehalte für einen Kontaminanten festgelegt wurde, gelten in der Schweiz die gleichen Werte.
Je nach Änderungen in der EU können Abweichungen entstehen, bis eine Umsetzung in Schweizer Recht erfolgt ist.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1: Gegenstand und Geltungsbereich
In anderen Verordnungen geregelte Kontaminanten (z.B. Pestizidrückstände, Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmittel tierischer Herkunft) werden nicht von dieser Verordnung erfasst. Auch gilt sie nicht für nicht essbare Teile der in den Anhängen geregelten Lebensmittel. Auf die Definition des Begriffs "Kontaminant" wird verzichtet, da er in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) bereits umschrieben ist.
Art. 2: Festlegen von Höchstgehalten
Das BLV ist zuständig für das Festlegen von Höchstgehalten. Ausgangspunkt hierfür ist das Anwenden einer guten Herstellungs- und Verarbeitungspraxis auf allen Stufen. Zudem werden die Toxikologie des Stoffes, die technisch unvermeidbare Konzentration des Stoffes im Lebensmittel, die Aufnahme des Stoffes anhand der durchschnittlichen Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel wie auch die bekannten kumulativen oder synergistischen Interaktionen von Wirkstoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken, berücksichtigt. So sollen bei Kontaminanten, die als genotoxische Karzinogene einzustufen sind oder bei denen die Exposition der Bevölkerung oder gefährdeter Bevölkerungsgruppen annähernd die tolerierbare Aufnahme erreicht oder diese übersteigt, die
Höchstgehalte so niedrig festgelegt werden, wie in vernünftiger Weise erreichbar (as low as reasonably achievable, ALARA).
2 Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zur Festlegung von gemeinschaftlichen verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/8009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.
3 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 696/2014, ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 1.