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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 168Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Art. 3: Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel
Auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel können die festgelegten Höchstgehalte nicht ohne weiteres angewendet werden. In diesen Fällen sind die Veränderungen in der Konzentration der Kontaminanten zu beachten, die sich durch die Trocknung, Verdünnung oder Verarbeitung der Lebensmittel ergeben.
Werden in den Anhängen keine spezifischen Höchstgehalte für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel festgelegt, muss ein Lebensmittelbetrieb die Vollzugsbehörden über die Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- oder Mischverfahren beziehungsweise für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel aufklären und diese begründen. Erhalten die Vollzugsbehörden diese Faktoren nicht oder erachten sie diese als ungenügend, so können sie den Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und unter Beachtung des Gesundheitsschutzes selbst festlegen.
Art. 4: Verbot der Verwendung, Vermischung und Entgiftung
Nach Artikel 13 LGV dürfen Lebensmittel, bei denen die Höchstgehalte nicht eingehalten werden, grundsätzlich nicht weiter verarbeitet oder zur Reduktion der Höchstgehaltsüberschreitung vermischt werden, sofern dies nicht mit der GHP vereinbar ist. Im vorliegenden Artikel wird diese Bestimmung mit Bezug auf die Kontaminanten konkretisiert. Das Entgiften, bzw. eine Reduzierung des Gehaltes an den in den Anhängen bezeichneten Stoffen, ist nach GHP grundsätzlich zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Mykotoxine. Gegen die chemischen Behandlungsmethoden gibt es Vorbehalte. Zum Beispiel wirkt Ammoniak gut gegen Mykotoxine, stellt aber selbst eine potenzielle Gefährdung für die Gesundheit dar. Aflatoxine sind gegen chemische Verfahren sehr resistent. Ansonsten sind die Verfahren, sofern sie nicht zu aufwendig oder zu teuer sind, nicht ausreichend erprobt.
Art. 5: Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
Das BLV erhält die Kompetenz, im Falle der Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität ereignisbezogene Höchstgehalte festzulegen, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Diese Kompetenz bestand bereits unter dem bisher geltenden Recht. Zum letzten Mal musste davon beim Reaktorunfall von Fukushima Gebrauch gemacht werden (siehe dazu die Verordnung des BLV vom 30. März 2011 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan).
Art. 6: Anpassung der Anhänge
Da es sich bei den Anhängen zur Kontaminantenverordnung um eine sehr technische Materie handelt, ist vorgesehen, die Kompetenz zu deren Anpassung dem BLV zu übertragen. Solche Anpassungen sollen regelmässig und unter der Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik sowie des Rechts der wichtigsten Handelspartner der Schweiz erfolgen.