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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 169Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Art. 7 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden

Das BLV hat auch weiterhin die Möglichkeit, den kantonalen Vollzugsbehörden befristete Weisungen zu erteilen, sofern die Listen im Anhang der Verordnung nicht mehr den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen entsprechen und sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen werden für das gesamte Revisionspaket in Artikel 90 LGV geregelt.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem neuen Lebensmittelgesetz in Kraft.

Anhänge

Anhang 1

Anhang 1 legt die Höchstgehalte für Nitrat in Lebensmitteln fest. Gemüse ist die Hauptquelle für die Aufnahme von Nitrat durch den Menschen. Von Seiten der Gemüseproduzenten und Landwirtschaft sowie der Importeure werden Anstrengungen unternommen, um die Nitratkonzentration in Gemüse zu senken.

Da die klimatischen Bedingungen einen wesentlichen Einfluss auf den Nitratgehalt in bestimmten Gemüsearten wie Salat haben, wurden je nach Saison unterschiedliche Höchstgehalte festgelegt.

Anhang 2

Anhang 2 legt die Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln fest. Bei den sogenannten Pilzgiften handelt es sich um sekundäre Stoffwechselprodukte von Schimmelpilzen, die bei Menschen eine toxische Wirkung zeigen. Abhängig von der Substanz können sie akut oder chronisch toxisch sein.

Momentan stellen Mykotoxine aufgrund einer hochwertigen Lebensmittelherstellung keine akute Bedrohung dar, im Gegensatz zu früher, als sie eine häufige Krankheitsursache waren und nicht selten zum Tode führten. Heute steht dennoch die Minimierung des Mykotoxinrisikos im Vordergrund, insbesondere in Bezug auf deren Langzeitwirkung, da bereits geringe Mengen an Mykotoxinen kanzerogen wirken.

Anhang 3

Anhang 3 legt die Höchstgehalte für Metalle und Metalloide fest. Die Metalle und Metalloide sind natürlich vorkommende chemische Verbindungen, die aber auch aufgrund von menschlicher Aktivität (z.B. Landwirtschaft, Industrie, Autoabgase) oder durch Kontamination während der Lebensmittelverarbeitung und -aufbewahrung Lebensmittel kontaminieren. Ihre Anreicherung im Körper kann mit der Zeit schädliche Folgen haben.