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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 173Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (Verordnung über Pestizidrückstände, VPptH)

Ausgangslage

Im Rahmen der Anpassung des Verordnungsrechts an das neue Lebensmittelgesetz ersetzt die vorliegende Verordnung Liste 1 der geltenden Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV, SR 817.021.23). Sie übernimmt weitgehend die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 396/20051.

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 legt für die EU harmonisierte Höchstgehalte für Pestizidrückstände sowie die Verfahren zu deren Festlegung fest. Sie berücksichtigt zudem Höchstgehalte, die auf internationaler Ebene durch das zuständige Gremium des Codex Alimentarius festgelegt wurden.

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist Gegenstand des Landwirtschaftsabkommen mit der EU, in dem die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften in Bezug auf Pestizidrückstände für Weinbauerzeugnisse geregelt wird.

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird in den nächsten Jahren vollständig revidiert. Einige notwendige Anpassungen werden durch die vorliegende Revision bereits umgesetzt. Beispielsweise werden - in Abweichung zur jetzt geltenden Regelung in der EU - Biozide explizit geregelt.

Weil das EU-Recht anders aufgebaut ist als das schweizerische Recht und weil es Verfahrensregelungen enthält, die sich nicht ins Schweizer Recht übernehmen lassen, weichen die hier vorgeschlagenen Bestimmungen in folgenden Bereichen von der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ab:

1. Im Gegensatz zur EU werden in der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung keine Futtermittel ge-

regelt, weshalb die Bestimmungen für Futtermittel, einschliesslich der Beurteilung des Risikos für die Gesundheit der Tiere, nicht in diese Verordnung aufgenommen wurden.

2. Die im EU-Recht festgelegten Aufgaben der Kommission und der EFSA wurden nur so weit über-

nommen, als sie in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) fallen. Auf die Übernahme von Bestimmungen, welche die Harmonisierung zwischen den EU-Ländern bezwecken, wurde verzichtet.

1 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/401, ABl. L 71 vom 14.3.2015, S. 1. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Sekretariat Schwarzenburgstrasse 155, CH-3097 Liebefeld Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 95 86 www.blv.admin.ch