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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden. Dieser Grundsatz wurde unverändert aus dem EU-Recht ins Schweizer Recht übernommen.
Artikel 64: Spielzeug
Materiell ist diese Bestimmung identisch mit Artikel 43 der bisherigen LGV. Geändert hat einzig der Inhalt der Delegationsbestimmung von Absatz 5. Die im bisherigen Recht aufgeführten Kompetenzdelegationen sind teilweise redundant und können demzufolge auf das Wesentliche beschränkt werden. So auch diejenige betreffend die Kennzeichnung, welche auch bei Spielzeug über den generellen Artikel 45 Absatz 5 erfolgt.
Artikel 65: Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder
Gegenüber dem geltenden Recht (Art. 38 der bisherigen LGV) ergeben sich keine Änderungen.
Artikel 66: Malfarben, Schreib-, Zeichen- und Malgeräte
Artikel 60 wird unverändert aus dem bisherigen Artikel 44 LGV übernommen.
6. Abschnitt: Aerosolpackungen
Artikel 67
Materiell ändert sich auch bei dieser Bestimmung nichts gegenüber dem geltenden Recht (s. dort Artikel 45 der bisherigen LGV). Neu ist einzig, dass der Begriff "Druckgaspackungen" künftig nicht mehr verwendet und nur noch von "Aerosolpackungen" gesprochen wird. Die Delegationsbestimmung für die Kennzeichnung findet sich wiederum im generellen Artikel 45 Absatz 5.
7. Abschnitt: Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge, Scherzartikel
Artikel 68
Auch diese Bestimmung wird inhaltlich unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen (s. dort Art. 46 der bisherigen LGV).
8. Abschnitt: Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen
Artikel 69
Diese Bestimmung ist neu. Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen wurde - mit Ausnahme von Wasser als Lebensmittel - bisher nicht vom Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes erfasst. Das Parlament hat aber nun beschlossen, dieses als Gebrauchsgegenstand dem neuen Lebensmittelgesetz zu unterstellen. Damit wird gewährleistet, dass in diesem Bereich künftig national einheitliche Regeln gelten. Bisher waren diese von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Das neue Lebensmittelgesetz erfasst jedoch nur Wasser für den menschlichen Gebrauch in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten Personenkreis dienen und nicht ausschliesslich einem privaten zugänglich sind (Art. 5 Bst. i nLMG). Beispiele hierfür sind das Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.