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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 175Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Einführung einer neuen Verordnung über Höchstgehalte für Pestizidrückstände bedingt, dass alle Erlasse des schweizerischen Rechts, die auf die Liste 1 des Anhangs Fremd- und Inhaltsstoffverordnung verweisen, angepasst werden.
I. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1: Gegenstand und Geltungsbereich
Absatz 1: Der Gegenstand dieser Verordnung entspricht demjenigen von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/20053.
Absatz 2 legt den Geltungsbereich der Verordnung fest. Da die Rückstandshöchstgehalte für (meist rohe) Erzeugnisse festgelegt werden, wird im Text der Begriff "Erzeugnis" und nicht "Lebensmittel"
verwendet (Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 396/2005).
Absatz 3 führt die Ausnahmen vom Geltungsbereich auf, namentlich Erzeugnisse, welche nicht für die Lebensmittelproduktion verwendet werden oder Erzeugnisse, die ausschliesslich zur Aussaat oder Anpflanzung oder für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verwendet werden. Vorliegend scheint sich durch Buchstabe a eine Abweichung zum EU-Recht zu ergeben, da die EU in dieser Bestimmung ebenfalls Futtermittel regelt. In der Schweiz gelten diese Rückstandshöchstgehalte jedoch faktisch auch für Futtermittel, da in der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.307.1) auf die vorliegende Verordnung verwiesen werden wird.
Die EU schliesst in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Erzeugnisse, welche für den Export bestimmt sind, vom Geltungsbereich aus. Artikel 3 des neuen Lebensmittelgesetzes legt diesbezüglich fest,
dass zum Export bestimmte Erzeugnisse von den schweizerischen Bestimmungen abweichen dürfen, wenn die Gesetzgebung oder die Behörden des Bestimmungslandes etwas anderes verlangen oder zulassen. Eine Wiederholung dieser Regelung in der vorliegenden Verordnung erübrigt sich somit.
Art. 2: Begriffe
Absatz 1: Die Definitionen entsprechen, mit einigen Anpassungen, den Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 396/20054. Es wurden nur die Definitionen für Begriffe übernommen, die in der vorliegenden Verordnung tatsächlich verwendet werden.
Die gute Agrarpraxis wird in der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) bereits mit dem Begriff "gute Pflanzenschutzpraxis" definiert. Diese Definition entspricht auch Sinn und Zweck dieser Verordnung. Deshalb wurde der Text an die Definition der "guten Pflanzenschutzpraxis" angepasst. Im Einzelnen wurden folgende spezifische Anpassungen eingeführt, die von der EU abweichen:
Absatz 1 Buchstabe a: Die Definition für Pestizide weicht von derjenigen der Verordnung (EG) Nr.
396/20055 ab, stimmt jedoch voraussichtlich mit den geplanten Änderungen in der EU überein. Die hier gewählte Definition von Pestiziden hält fest, dass alle Stoffe, die nicht nur heute, sondern auch früher als Pflanzenschutzmittel verwendet wurden (wie z. B. DDT oder Nikotin), unter diese Verordnung fallen.
Ebenfalls unter diese Verordnung fallen alle Wirkstoffe aus Anwendungen als Biozid. Sie regelt
3 Siehe Fussn. 1
4 Siehe Fussn. 1
5 Siehe Fussn. 1 …