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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 177Fedlex · Erläuternder Bericht

Erzeugnisse einen geringfügigen Anteil der Ernährung ausmachen (Bsp. Gewürze, Honig und Kräutertee).

Absatz 2 Buchstabe f: Dieser Punkt entspricht dem ersten Teil von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

Absatz 2 Buchstabe g: Dieser Punkt entspricht dem zweiten Teil von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. In der EU findet sich die zusätzliche Einschränkung, dass diese Beurteilung nur erfolgen soll, wenn die Methoden zur Bewertung der kumulativen und synergistischen Wirkungen verfügbar sind. Da vorliegend nur die bekannten kumulativen und synergistischen Wirkungen von Wirkstoffen berücksichtig werden sollen, kann auf die Übernahme der EU-Formulierung verzichtet werden. Diese Bestimmung entspricht auch dem bisherigen Buchstaben d von Artikel 3 Absatz 2 FIV.

Absatz 2 Buchstaben h und i: Zusätzlich zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten des Codex Alimentarius (CXL) - wie in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 - wird auch hier der geltende Höchstgehalt nach EU-Recht erwähnt. Zu beachten ist hier, dass eine gesundheitliche Bewertung gemacht wird, aber keine Bewertung der Verwendungszwecke, die in der EU zur Festlegung eines Höchstgehalts geführt haben.

Absatz 2 Buchstabe j: Hier wird der zweite Teil von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) 396/2005 übernommen.

Absatz 2 Buchstabe k: Dieser Buchstabe entspricht Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) 396/2005.

Die EU sieht in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zusätzlich vor,

Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe festlegen zu können, die nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, oder gestrichen werden sollen, wenn auf Grund wesentlicher Verwendungszwecke Pflanzenschutzmittel mit solchen Wirkstoffen bewilligt sind. Da gemäss PSMV (analog zur neuen Verordnung (EG) Nr. 1107/20097) diese Situation nicht vorkommen kann, wird diese Bestimmung nicht übernommen. Gemäss Artikel 17 PSMV muss ein Wirkstoff in Anhang I aufgenommen sein, damit ein Produkt für eine bestimmte Anwendung zugelassen werden kann. Die PSMV stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 1107/2009, die die Richtlinie 91/414/EWG8 abgelöst hat. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 basiert auf einer Bestimmung, die auch in der EU in der neuen Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 nicht mehr vorhanden ist.

Absatz 3: Dieser Punkt beinhaltet Bestimmungen aus Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

Absatz 4: Bezüglich der Höchstgehalte für Pestizidrückstände wird auf Anhang 2 verwiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthält vier Anhänge (2, 3a, 3b und 5) mit Rückstandshöchstgehalten, wobei sich der einzige Unterschied zwischen diesen Listen aus dem Zeitpunkt der Harmonisierung in der EU ergibt. Es entstehen jedoch keine unterschiedlichen Regelungen im Vollzug, daher kann auf die

7 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

8 Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln; ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission; ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6. …