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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 176Fedlex · Erläuternder Bericht
diesbezüglich sämtliche Rückstände, die nicht in Spezialverordnungen, wie beispielsweise derjenigen über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft geregelt werden.
Absatz 1 Buchstabe b-d: der in der EU verwendete Begriff "Rückstandshöchstgehalt" wird über-
nommen. Die Spezifizierung, auf welcher Grundlage ein Rückstandshöchstgehalt festgelegt wird, wird in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und e beschrieben.
Neu werden Einfuhrtoleranzen definiert. Im Unterschied zur EU gelten sie auch für Biozidprodukte.
Absatz 1 Buchstabe e: Die Definition der Bestimmungsgrenze entspricht derjenigen der Verord-
nung (EG) Nr. 396/2005. Der Begriff "validiert" wird auf die gute Laborpraxis spezifiziert, da sonst unklar ist wonach die Validierung erfolgen soll.
Absatz 2: Hier werden die Definitionen der Begriffe aus anderen Verordnungen übernommen. Die im Lebensmittelgesetz definierten Begriffe sollen in der vorliegenden Verordnung gleich verwendet werden. Weiter werden die Begriffsdefinitionen der Pflanzenschutzmittelverordnung, des Chemikaliengesetzes und der Chemikalienverordnung übernommen. Zudem wird, in Abweichung zur EU, auch die Biozidverordnung aufgeführt, da Pestizidrückstände auch aus der Verwendung von Biozidprodukten stammen können.
Art. 3: Ermittlung der Rückstandshöchstgehalte
In dieser Bestimmung werden Artikel 3 Absatz 1 FIV und die relevanten Bestimmungen von Artikel 14 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 396/20056 vereint. Das BLV soll - gegebenenfalls unter Beizug anderer Bundesstellen - neue Rückstandshöchstgehalte festlegen können. Wenn der Anlass zur Festlegung des Höchstgehaltes das Gesuch zur Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts ist, sollen die jeweils betroffenen Ämter beigezogen werden. Entsprechend Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthält dieser Artikel weiter Sonderbestimmungen für die Bewertung von Rückständen und die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten: Das BLV ist für die Festlegung der Rückstandshöchstgehalte zuständig. Es muss jedoch (entsprechend dem bisherigen Artikel 3 Absatz 1 FIV) die betroffenen Bundesstellen beiziehen (namentlich das BLW für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und das BAG für die Zulassung von Bioziden).
Absatz 2: Hier wird festgelegt, welche Erwägungen für die Festlegung eines Höchstgehalts berücksichtigt werden müssen. Der Absatz stützt sich auf Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
Absatz 2 Buchstaben a, b und d: Hier wird der Grundsatz der technischen Vermeidbarkeit eingeführt (bisher Art. 1 FIV, Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005). Zudem werden auch die Anforderungen an die gute landwirtschaftliche Praxis präzisiert, die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt sind. Schliesslich wird auch eine korrekte Anwendung von Biozidprodukten vorausgesetzt.
Absatz 2 Buchstabe c: Dieser Punkt kombiniert Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a FIV.
Absatz 2 Buchstabe e: Dieser Buchstabe kombiniert Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c FIV. Zudem soll berücksichtigt werden, ob die
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