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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 174Fedlex · Erläuternder Bericht

3. Die Bestimmungen über die Vollzugsmassnahmen und die Untersuchungen (Analysemethoden,

Probenahme, Jahresberichte, Berichte an die EFSA) der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/20122 werden in die neuen Verordnungen über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung und über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände übernommen.

4. Die Umsetzungs- und Durchführungsbestimmungen des EU-Rechts sowie die Sanktionsbestim-

mungen werden nicht übernommen. In der Schweiz gelangen die Sanktionen gemäss Lebensmittelgesetz und Schweizerischem Strafgesetzbuch zur Anwendung.

In Anlehnung an die Regelung und Struktur des EU-Rechts werden folgenden Anpassungen gemacht:

1. Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, der neben Rückständen von Pflanzen-

schutzmitteln auch Biozidrückstände und Rückstände gewisser Kontaminaten beinhaltet, wird übernommen.

2. Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände werden in einer eigenen Verordnung und nicht mehr

zusammen mit den Rückständen für andere Fremdstoffe und Kontaminanten geregelt.

3. Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie

Getreidebeikost werden neu in die Verordnung des EDI für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf aufgenommen.

4. Die Rückstände für Pestizide in Trinkwasser aus der Liste 4 FIV werden in der entsprechenden

Spezialverordnung (Verordnung über die Qualität von Trink- und Badewasser) geregelt.

5. Wie für alle anderen Verordnungen des Lebensmittelrechts werden wegen der Abschaffung des

Toleranz-Grenzwert-Systems nur noch Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Dadurch liegt es in der Verantwortung des Vollzugs und der Wareninhaber zu bestimmen, in welchen Fällen eine Gesundheitsgefährdung besteht, sollte ein Höchstgehalt überschritten sein. Das BLV sieht vor, ein Hilfsmittel für die Vollzugsbehörden zu erarbeiten, damit ein harmonisierter Vollzug gewährleistet ist.

6. Wenn keine Höchstgehalte in Anhang 2 festgelegt und die Wirkstoffe nicht in Anhang 3 gelistet

sind, gilt neu der Höchstgehalt von 0,01 mg/kg für alle Pestizid-Lebensmittel Kombinationen. Wird dieser überschritten, darf das Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden. Dieser Grundsatz wird jedoch nur für Erzeugnisse, die in der EU gelistet sind, eingeführt. Für Erzeugnisse, die nicht in der EU gelistet sind wie z. B. Fisch und Kürbiskernöl wird dieser Höchstgehalt nicht eingeführt, da er auch in der EU nicht zur Anwendung kommt.

7. In Sinne einer Vereinfachung werden die Anhänge II, IIIa, IIIb und V der Verordnung (EG) Nr.

396/2005 in der vorliegenden Verordnung in einen einzigen Anhang mit Rückstandshöchstgehalten überführt, da kein rechtlicher Unterschied für die Interpretation der darin festgelegten Werte besteht.

8. Der Grundsatz von Artikel 1 FIV, wonach Rückstände nur in gesundheitlich unbedenklichen und

technisch unvermeidbaren Mengen in oder auf Lebensmitteln vorhanden sein dürfen, wird beibehalten. So berücksichtigen die in dieser Verordnung festgelegten Rückstandshöchstgehalte - wie im EU-Recht - ebenfalls sowohl die gute Pflanzenschutzpraxis bzw. die gute Herstellungspraxis wie auch den Schutz der Gesundheit.

2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission vom 31. August 2012 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2013, 2014 und 2015 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs, ABl. L 235 vom 1.9.2012, S. 8; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2013, ABl. L

139 vom 25.5.2013, S. 4. …