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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 178Fedlex · Erläuternder Bericht
Schaffung von mehreren Anhängen verzichtet, und ein einziger Anhang mit Rückstandshöchstgehalten geschaffen werden.
Art. 4: Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind
Dieser Artikel führt die Liste der Wirkstoffe ein, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind (analog zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005).
Art. 5: Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse
Dieser Artikel entspricht Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 396/20059. Da bislang noch keine Verarbeitungsfaktoren festgelegt worden sind, wird im Gegensatz zur EU auf die Schaffung eines (leeren) Anhangs verzichtet.
Art. 6: Neubewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte
Dieser Artikel führt die Verpflichtung ein, bestehende Rückstandshöchstgehalte zu überprüfen, wenn sich die Rahmenbedingungen geändert haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die EU neue Rückstandshöchstgehalte festlegt, aber auch wenn eine Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel widerrufen wird oder wenn neue Daten über Pestizidrückstände aus anderen Quellen als der Anwendung als Pflanzenschutzmittel bekannt werden.
Das Prinzip dieses Artikels basiert auf Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/200510.
Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verlangt, dass Rückstandshöchstgehalte für Pestizidrückstände, die aus anderen Quellen als der Anwendung als Pflanzenschutzmittel stammen, mindestens alle zehn Jahre neu bewertet werden. Es handelt sich hierbei beispielsweise um Rückstandshöchstgehalte, die aufgrund von Umweltverschmutzung auftreten. Dadurch verpflichtet sich die EU, alle zehn Jahre neue Daten über das Vorhandensein dieser Rückstände auszuwerten, damit die Rückstandshöchstgehalte neu bewertet werden. Da diese Daten in der Schweiz im Rahmen der Kontrollprogramme generiert werden sollen, ist es nicht notwendig, eine zeitliche Vorgabe zu machen, da die Bestimmung immer dann umgesetzt wird, wenn neue Erkenntnisse vorliegen und nicht nur alle zehn Jahre.
Art. 7: Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt
Dieser Artikel führt die Möglichkeit ein, Bestimmungsgrenzen als Rückstandshöchstgehalte festzulegen. Er entspricht Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/200511. Solche Rückstandshöchstgehalte werden in der EU als Standardwerte bezeichnet. Da damit implizit Bestimmungsgrenzen verstanden werden, die für Wirkstoffe gelten, die nicht bereits vorkommen und für die keine Rückstände zu erwarten sind, wird hier auf diesen Begriff verzichtet.
9 Siehe Fussn. 1
10 Siehe Fussn. 1
11 Siehe Fussn. 1 …