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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 179Fedlex · Erläuternder Bericht
In der EU werden diese Standardwerte in einem unterschiedlichen Anhang aufgeführt. Da dies für den Vollzug nicht relevant ist, wird in der Schweiz auf diese Trennung verzichtet und auch diese Rückstandshöchstgehalte werden in Anhang 2 geführt.
Art. 8: Bericht des BLV
Ergibt sich bei der Beurteilung eines Höchstgehalts eine Abweichung zu den in der EU festgelegten Werten, so muss das BLV einen Bericht erstellen.
In der EU muss der berichterstattende Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht erstellen (Draft Assessment Report). Auf der Basis des Bewertungsberichtes erstellt die EFSA eine Stellungnahme, die im Internet publiziert wird. Da es dieses Zusammenspiel zwischen Mitgliedstaaten und EFSA in der Schweiz nicht gibt, ist vorgesehen, dass das BLV einen Bericht erstellt, der diesen Anforderungen entspricht. Es stellt diesen Bericht der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Art. 9: Rückstände von in der Schweiz nicht verwendeten Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten
Dieser Artikel nennt die Unterlagen, die beim BLV bei einem Begehren auf Festlegung spezifischer Höchstgehalte für Rückstände von in der Schweiz nicht vorgesehenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten eingereicht werden müssen. Er orientiert sich an Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/200512. Ein Begehren kann von einer Einzelperson oder einer juristischen Person gestellt werden.
Bei diesem Begehren handelt es sich nicht um ein Bewilligungsgesuch, sondern um einen Antrag auf Rechtsetzung durch das BLV. Dieses hat gestützt auf Artikel 12 die Kompetenz, die Anhänge der VPptH anzupassen. Anders als bei einer Bewilligung gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, dass das BLV dem Begehren entspricht.
Ein solches Begehren kann kann nicht nur für Rückstände in der Schweiz nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel gestellt werden, sondern beispielsweise auch für ein in der Schweiz (eigentlich) zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das im Ausland jedoch auf einer Kultur angewendet wird, für die in der Schweiz keine Zulassung besteht (z.B. Ananas).
Absatz 2 Buchstabe a: Die Übersicht des Begehrens entspricht der Übersicht des Gesuchsdossiers gemäss dem Text in der englischen Version der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
Absatz 2 Buchstabe a Ziff. 4: In Abweichung zur EU werden hier neben den Anwendungsbedingungen im Rahmen der guten Pflanzenschutzpraxis auch die Anwendungsbedingungen als Biozid genannt.
Absatz 2 Buchstabe b: Da die Interpretationsmöglichkeiten des EU-Texts für die Begriffe "relevant" und "vollständig" sehr unterschiedlich sein können, wurde hier ein ähnlicher Wortlaut wie in Artikel 7 Absatz 5 PSMV gewählt.
Absatz 2 Buchstabe c: In Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird noch auf die Richtlinie 91/414/EWG13 Bezug genommen. Die Bestimmungen der neuen Verordnung (EU)
Nr. 1107/200914 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sind in die PSMV aufgenom-
12 Siehe Fussn. 1
13 Siehe Fussn. 8
14 Siehe Fussn. 7 …