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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 180Fedlex · Erläuternder Bericht
men worden. Daher wird hier auf diese Verordnung verwiesen. Zudem wird auf die Datenanforderungen der Verordnung 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (VBP, SR 813.12) verwiesen.
Art. 10: Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten
Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/200515.
Absatz 1: Dieser Absatz hält fest, dass für alle Erzeugnisse nach Anhang 1 entweder die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte oder der Höchstgehalt von 0,01 mg/kg gilt, sofern die Wirkstoffe nicht in der Liste der Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte gelten (Anhang 3), aufgeführt sind. Dieser Höchstgehalt soll nur für Erzeugnisse gelten, die einen EU-Code haben. Erzeugnisse ohne EU-Code sind Fisch und einzelne verarbeitete Erzeugnisse, die in der EU nicht harmonisiert sind. Da die Auswirkungen der Einführung eines Standard-Wertes von 0,01 mg/kg für diese Erzeugnisse schwer einzuschätzen ist, werden sie vorerst von dieser Bestimmung ausgenommen.
Die Einführung des Höchstgehalts von 0,01 mg/kg gilt für alle Wirkstoffe, die nicht anderweitig geregelt sind.
Absatz 2: Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 legt fest, dass nach dieser Verordnung das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nicht verboten oder verhindert werden kann, wenn sie die Rückstandshöchstgehalte einhalten. Die Bestimmung der EU richtet sich an die Mitgliedstaaten. Inhaltlich soll das selbe auch in der Schweiz gelten. Neu wird somit ausdrücklich ausgeschlossen,
dass über diese Verordnung Fehlanwendungen von Pflanzenschutzmitteln beanstandet werden können. Die Beanstandung und Sanktionierung von Fehlanwendungen soll künftig wie in den EU-Ländern über das jeweilige Spezialrecht erfolgen (z. B. die Pflanzenschutzmittelverordnung, bzw. die Landwirtschaftsgesetzgebung).
Absatz 3: Dieser Absatz ist eine Anpassung an Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005.
Art. 11: Verbot der Verarbeitung und Vermischung
Dieser Artikel entspricht Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/200516 und führt das Verbot der Verarbeitung und Vermischung von Erzeugnissen ein, welche die Rückstandshöchstgehalte überschreiten und bei denen gemäss Artikel 10 aufgrund des Gesundheitsschutzes eine Abgabe als solche an Konsumentinnen und Konsumenten nicht zulässig wäre. Die Einführung eines solchen Verarbeitungsverbots stellt gegenüber dem bisherigen Recht eine Änderung dar. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen künftig erwarten dürfen, dass zur Herstellung von Lebensmitteln lebensmittelrechtskonforme Zutaten verwendet werden. Gegen die gute Herstellungspraxis verstossende Praktiken sollen so unterbunden werden.
Art. 12: Anpassung der Anhänge
Dieser Artikel entspricht Artikel 5 Absatz 1 FIV.
15 Siehe Fussn. 1
16 Siehe Fussn. 1 …