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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 181Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 13: Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
Dieser Artikel übernimmt Artikel 5 Absatz 2 FIV. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 FIV durften (befristete)
Weisungen zur Festlegung neuer Werte - bis zur Änderung der Listen - dann erlassen werden, wenn dies als sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit notwendig war. Erhöhungen von Höchstgehalten oder Festlegung neuer Höchstgehalte werden wie bisher über eine ordentliche Revision der Verordnung erfolgen.
Art. 14: Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen werden für das gesamte Revisionspaket in Artikel 90 LGV geregelt.
Art. 15: Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Art. 16: Inkrafttreten
Die Revision tritt zusammen mit dem revidierten Lebensmittelgesetz in Kraft.
Anhänge
Anhang 1
Anhang 1 verweist auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/200517. Letzte Änderungen von Anhang I erfolgten durch die Verordnung (EU) Nr. 752/201418 mit einigen Anpassungen. In der Tabelle werden zusätzlich Erzeugnisse von Wassertieren und verarbeitete Erzeugnisse aufgeführt, die in der EU noch nicht definiert sind. Wie bisher in dieser Liste wird Trinkwasser nicht in dieser Verordnung geregelt.
Anhang 2
Dieser Anhang wiederspiegelt die Anhänge II, IIIa, IIIb und V der Verordnung (EG) Nr. 396/200519 in Kombination mit Liste 1 des Anhangs der FIV.
Im Moment entsprechen die Einträge in der Tabelle der vorgesehenen Revision der Liste 1 der FIV. Da in der EU noch einige Anpassungen erfolgen werden, bevor diese Revision in Kraft treten wird, ist vorgesehen, vor der zweiten Ämterkonsultation die bis dahin neu eingeführten Höchstgehalte des EU-Rechts sowie neue Bewilligungen in der Schweiz zu berücksichtigen, damit beim Inkrafttreten ein möglichst aktueller Stand vorliegt. Rückstandshöchstgehalte der EU werden wie bisher nur dann übernommen, wenn genügend Informationen zugänglich sind, um eine Risikobewertung in der Schweiz
17 Siehe Fussn. 1
18 Verordnung (EU) der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 208 vom 15.7.2014, S. 1.
19 Siehe Fussn. 1 …