Berichte
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 182Fedlex · Erläuternder Bericht
durchzuführen und zu gewährleisten, dass bei deren Berücksichtigung ein Risiko für die Gesundheit ausgeschlossen wird.
In der Kolonne "Bemerkungen" werden weiterhin die Änderungsverordnungen aufgeführt, die für den jeweiligen Wirkstoff oder für die Wirkstoff-Lebensmittel Kombination zu berücksichtigen sind. Zusätzlich wird angegeben, ob ein Wirkstoff fettlöslich ist und ob der angegebene Wert eine Bestimmungsgrenze ist.
Die einleitenden Erläuterungen zum Anhang der Liste 1 der FIV konnten für den vorliegenden Verordnungsentwurf gekürzt werden, da:
die entsprechenden Anforderungen in den Artikeln bereits beschrieben werden;
die Erzeugnisse nach Anhang I weder Trinkwasser noch Säuglingsanfang und Folgenahrung beinhalten und somit klar ist, dass dafür diese Rückstandshöchstgehalte nicht gelten;
die Gruppe der "nicht näher bezeichneten Lebensmittel" durch Anhang I obsolet wird; für Biozide gelten die gleichen Rückstandshöchstgehalte wie für Pflanzenschutzmittel.
Anhang 3
Dieser Anhang orientiert sich an Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/200520 und führt die Liste der Pestizide auf, für die keine Rückstandshöchstgehalte gelten. Im Rahmen der Pflanzenschutzmittelverordnung oder der Biozidprodukteverordnung werden Wirkstoffe zugelassen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind. Insbesondere handelt es sich dabei um Mikroorganismen und Pflanzenextrakte. Mit diesem neuen Anhang werden diese Wirkstoffe auch in der Schweiz explizit aufgeführt, damit für die Vollzugsbehörden transparent wird, dass für diese Wirkstoffe keine Rückstandshöchstgehalte gelten.
Es ist festzuhalten, dass die Aufnahme eines Wirkstoffs in diese Liste daran geknüpft ist, dass die nach PSMV oder VBP festgelegten Anwendungsbedingungen eingehalten werden. Bei jeder Erweiterung einer Bewilligung muss eine erneute Beurteilung der Risiken erfolgen, bevor die Aufnahme in diesen Anhang bestätigt werden kann. Für Biozidprodukte werden die Risiken dann neu beurteilt,
wenn die Sonderbestimmungen zum Wirkstoff in Anhang 2 der VBP dies für die Prüfung eines Zulassungsgesuchs erfordern.
Anhang 4
Für den Fall einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte werden hier Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen aufgeführt, für welche die Rückstandshöchstgehalte nach Anhang 2 erst bei Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten gelten. Es werden alle Wirkstoffe aufgeführt, die für die Anwendung als Begasungsmittel in der Schweiz oder in der EU zugelassen sind.
20 Siehe Fussn. 1 …