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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 183Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur
Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH)
I. Ausgangslage
Mit dem neuen Lebensmittelgesetz (LMG) wurden die Rechtsgrundlagen geschaffen, um noch bestehende Differenzen zum EU-Recht auf Verordnungsstufe abzubauen und das Schweizer Lebensmittelrecht stärker mit dem europäischen Recht zu harmonisieren. Es wird angestrebt, den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten auf europäischem Niveau zu halten und mögliche technische Handelshemmnisse weiter abzubauen. In diesem Zusammenhang wird die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV)1 einer Totalrevision unterzogen. Neu werden die ehemals in Liste 3a der FIV geführten Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe sowie die in den Listen 3b und 3c geführten Rückstände von Futtermittelzusatzstoffen (Kokzidiostatika und Histomonostatika) in einer separaten Verordnung zusammengefasst. Ebenfalls aufgenommen in die neue Liste 1 werden die heute noch in Anhang 2 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV)2 aufgelisteten pharmakologisch wirksamen Stoffe, die keine Rückstandshöchstmenge erfordern. Schliesslich werden die verbotenen Stoffe, die heute noch in Anhang 4 Buchstabe d der Tierarzneimittelverordnung aufgelistet sind, in einer eigenen Liste 4 aufgeführt. Die Zusammenführung der pharmakologisch wirksamen Stoffe in einer Verordnung entspricht der Systematik der Verordnung (EU) Nr. 37/20103. Es werden die Verordnungen (EG) Nr. 124/20094 und (EG) Nr. 470/20095 sowie die Entscheidungen 2003/181/EG6 und 2004/25/EG7 berücksichtigt.
1 SR 817.021.23
2 SR 812.212.27
3 Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 20/2014, ABl. L 8 vom 11.1.2014, S. 20.
4 Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind, ABl. L 40, 11.2.2009, S.7; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2012, ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 1.
5 Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
6 Entscheidung 2003/181/EG der Kommission vom 13. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/657/EG hinsichtlich der Festlegung von Mindestleistungsgrenzen (MRPL) für bestimmte Rückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 71 vom 15.3.2003, S. 17
7 Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/657/EG hinsichtlich der Festlegung von Mindestleistungsgrenzen (MRPL) für bestimmte Rückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38
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