Berichte
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
4. Kapitel: Selbstkontrolle
1. Abschnitt: Grundsätze
Artikel 70: Verantwortliche Person
Der verantwortlichen Person kommt im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie des Täuschungsschutzes eine zentrale Rolle zu. Im Rahmen der Verpflichtung zur Selbstkontrolle ist es die verantwortliche Person, welche dafür zu sorgen hat, dass die lebensmittelrechtlichen Anforderungen eingehalten werden und es ist sie, welche agieren muss, wenn dies nicht der Fall ist. In der geltenden LGV wird sie deshalb ganz am Anfang erwähnt (Art. 3). Weil der Zusammenhang zwischen der verantwortlichen Person und der Selbstkontrolle, die in der geltenden LGV erst weiter hinten geregelt wird, bei dieser Systematik etwas verloren ging, wird sie in der neuen LGV zu Beginn des Kapitels über die Selbstkontrolle aufgeführt (Abs. 1).
Aus der Definition der "natürlichen Person" in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 5 ergibt sich, dass es sich dabei um eine natürliche Person handeln muss. Diese muss eine Geschäftsadresse in der Schweiz haben. Sie muss im Auftrag der Unternehmensleitung die oberste Verantwortung für die Produktesicherheit im Betrieb tragen (Abs. 2).
Eine Geschäftsadresse in der Schweiz ist deshalb wichtig, weil die verantwortliche Person direkte Ansprechpartnerin des Vollzugs ist und weil so auch klar ist, an welche Adresse allfällige Verfügungen des Vollzugs zu richten sind. Hätte die verantwortliche Person eine Geschäftsadresse im Ausland, wäre die Kommunikation zwischen den Behörden und der verantwortlichen Person viel schwieriger, was dem Erreichen der mit dem Lebensmittelgesetz verfolgten Ziele abträglich wäre.
Artikel 71: Pflicht zur Selbstkontrolle
Die verantwortliche Person muss auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür sorgen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden. Sie ist die Garantin dafür, dass Lebensmittel in der Schweiz bedenkenlos konsumiert und Gebrauchsgegenstände gefahrlos benutzt werden können. Der Vollzug prüft in erster Linie, ob die verantwortliche Person ihrer Selbstkontrollpflicht nachkommt. Ergibt die Selbstkontrolle durch die verantwortliche Person, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt werden, müssen umgehend die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes notwendigen Massnahmen ergriffen werden.
Die Pflicht zur Selbstkontrolle bezieht sich auf den Bereich, in dem die verantwortliche Person tätig ist. Es ist jedoch nicht so, dass - wie aus dem diesbezüglichen Wortlaut des EU-Rechts21 geschlossen werden könnte - bloss dafür zu sorgen ist, dass "nur" die Produkte die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, sondern es müssen alle im jeweiligen Tätigkeitsbereich geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Dies gilt beispielsweise auch bezüglich der Räume.
Die Einschränkung der Selbstkontrollpflicht auf den Tätigkeitsbereich setzt dieser aber auch klare Grenzen: Ein Kühlhausbetreiber, der im Auftrag eines Dritten Gemüse lagert, muss nicht die Verantwortung dafür übernehmen, dass auf dem Gemüse Pflanzenschutzmittelrückstände in zu hoher Konzentration vorhanden sind. Hierfür ist der Dritte verantwortlich. Ebensowenig gilt dies für diejenige Person, welche das Gemüse ausschliesslich transportiert.
21 s. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) 178/2002.