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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 184Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1: Gegenstand und Geltungsbereich
In Artikel 1 werden Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung festgelegt.
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind in immunologischen Tierarzneimitteln verwendete Wirkstoffe biologischen Ursprungs zur aktiven oder passiven Immunisierung oder Diagnose des Immunstatus. Ebenfalls ausgenommen sind Kontaminanten im Sinne der Kontaminantenverordnung8 sowie Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen pharmakologisch wirksame Stoffe verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind. Solche Lebensmittel werden jedoch ebenfalls lebensmittelrechtlich geregelt. Das Inverkehrbringen solcher Lebensmittel bedarf nach Artikel 34 der neuen LGV der Bewilligung.
Art. 2: Begriffe
Es werden die Begriffe "Rückstandshöchstmenge", "pharmakologisch wirksame Stoffe", "verbotene Stoffe" sowie "Referenzwert für Massnahmen" definiert.
Art. 3: Rückstandshöchstmengen
Dieser Artikel regelt, in welchen Listen Rückstandshöchstmengen pharmakologisch wirksamer Stoffe, Rückstandshöchstmengen aus der Verwendung oder Verschleppung von Futtermittelzusatzstoffen, verbotene Stoffe und Referenzwerte für Massnahmen geführt werden. Die neue Liste 1 umfasst pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen (Abs. 1). Neu werden die heute in Liste 3a der FIV aufgelisteten Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und die bisher in Anhang 2 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) aufgelisteten pharmakologisch wirksamen Stoffe, die keine Rückstandshöchstmenge erfordern, in einer Liste zusammengefasst. Aufgrund dieser Übernahme wird Liste b von Anhang 2 der TAMV obsolet und kann aufgehoben werden.
Höchstmengen von Rückständen von Futtermittelzusatzstoffen (Kokzidiostatika, Histomonostatika) in Lebensmitteln tierischer Herkunft werden in Liste 2 aufgenommen (Abs. 2). Die Futtermittelzusatzstoffe mit färbender Wirkung Adonirubin und Canthaxanthin werden aus der ehemaligen Liste 4 der FIV übernommen.
Höchstmengen von aus Verschleppung stammenden Rückständen von Futtermittelzusatzstoffen (Kokzidiostatika, Histomonostatika) in Lebensmitteln tierischer Herkunft werden in Liste 3 aufgeführt (Abs. 3).
Verbotene Stoffe werden in Liste 4 aufgenommen (Abs. 4). Übernommen werden beispielsweise die Stoffe, welche heute in Anhang 4 Buchstabe d TAMV aufgeführt werden.
Referenzwerte für Massnahmen werden in Liste 5 aufgeführt (Abs. 5).
Art. 4: Inverkehrbringen
Der Grundsatz, dass Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sein dürfen, gilt weiterhin.
Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Rückstände von Stoffen enthalten, welche die im Anhang festgelegten Höchstmengen überschreiten, verboten oder nicht zugelassen sind. Dies stimmt mit dem EU-Recht überein. Werden sie trotzdem in den Verkehr gebracht, wird das Lebensmittel vom Vollzug beanstandet und es wird eine dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung tragende Massnahme angeordnet.
8 SR... …