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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 185Fedlex · Erläuternder Bericht
Wurde für einen dieser Stoffe jedoch ein Referenzwert für Massnahmen festgelegt und die Rückstandhöchstmenge für ein Lebensmittel liegt unter diesem Referenzwert, so ist das Lebensmittel nicht zu beanstanden.
Verbotene Stoffe sind Stoffe, bei denen das Vorhandensein eines pharmakologisch wirksamen Stoffes oder seiner Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen kann.
Nicht zugelassene Stoffe sind Stoffe, bei denen keine endgültigen Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Rückstände eines Stoffs auf die menschliche Gesundheit gezogen werden können, weil der Stoff mangels eines Zulassungsgesuchs keiner wissenschaftlichen Risikobewertung unterzogen wurde.
Art. 5: Anpassung der Listen
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erhält auch weiterhin die Kompetenz, die Listen anzupassen.
Art. 6: Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
Wie bisher hat das BLV die Möglichkeit, den kantonalen Vollzugsbehörden befristete Weisungen zu erteilen, sofern die Listen im Anhang der Verordnung nicht mehr den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen entsprechen und sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind.
Art. 7: Übergangsbestimmungen
Das Übergangsrecht wird zentral in Artikel 90 LGV geregelt.
Art. 8: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem neuen Lebensmittelgesetz in Kraft.
Anhang
Liste 1
Pharmakologisch wirksame Stoffe sowohl mit als auch ohne Rückstandshöchstmenge werden in einer gemeinsamen Liste alphabetisch aufgeführt. Dabei wird nicht mehr auf die Tabelle der Verordnung (EU) 37/20109 verwiesen, sondern die Wirkstoffe werden in eine eigene Liste aufgenommen. Diese umfasst die bisherige Liste 3a FIV wie auch Anhang 2 TAMV. Im Entwurf ist nur ein Auszug dieser Liste abgebildet. In der endgültigen Version wird die Liste entsprechend dem aktuellen Stand veröffentlicht werden.
Liste 2
Die bisher in Liste 3b der FIV geführten Höchstmengen von Rückständen von Futtermittelzusatzstoffen (Kokzidiostatika, Histomonostatika) in Lebensmitteln tierischer Herkunft werden in Liste 2 aufgenommen. Zusätzlich werden die beiden Futtermittelzusatzstoffe mit färbender Wirkung, Adonirubin und Canthaxanthin, aus der ehemaligen Liste 4 der FIV übernommen.
Liste 3
9 siehe Fussn. 3. …