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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 186Fedlex · Erläuternder Bericht

Rückstände von Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund von Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sind, werden in Liste 3 des Anhangs aufgeführt. Auch hier wird nicht auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/200910 verwiesen, sondern es erfolgt eine Übernahme der entsprechenden Rückstände in eine eigene Liste.

Liste 4

Die verbotenen Stoffe gemäss Anhang 4 Buchstabe d der Tierarzneimittelverordnung werden ebenfalls in eine eigene Liste aufgenommen. Diese entsprechen der Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/201011.

Liste 5

In dieser Liste werden Referenzwerte für Massnahmen aufgeführt. Hierbei handelt es sich um Rückstandswerte für pharmakologisch wirksame Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmengen festgelegt werden können, da sie verboten oder nicht zugelassen sind. Diese Referenzwerte dienen als Leistungsstandards, die bei der Untersuchung amtlicher Proben auf verbotene oder nicht zugelassene Stoffe hinweisen und eine spezifische Kontrolle zur Abklärung der Hintergründe für die Rückstände auslösen. Sie entsprechen dem durchschnittlichen Grenzwert, über dem der Nachweis eines Stoffes oder seiner Rückstände als methodisch signifikant betrachtet werden kann. Sie beruhen auf dem Gehalt eines Analyten in einer Probe, der von einem amtlichen Prüflaboratorium durch ein validiertes Analyseverfahren nachgewiesen und bestätigt werden kann und der tief genug ist, um die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten durch den Verzehr von tierischen Lebensmitteln, die diese Rückstände enthalten, nicht zu gefährden. Diese Werte sollen von den geringsten Rückstandskonzentrationen ausgehen, die durch ein validiertes Analyseverfahren zu quantifizieren sind. Hierbei werden sowohl analytische als auch toxikologische Gesichtspunkte berücksichtigt.

10 vgl. Fussnote 4

11 vgl. Fussnote 3 …